Wohnungsmietverhältnis, Mietminderung 9% wegen fehlender Flügeltüren zur Küche und zum Schlafzimmer
– Mietminderung
Ein Mieter einer hochpreisigen Wohnung ist zur Minderung von 9% der Miete berechtigt, wenn in seiner Wohnung Flügeltüren zwischen Wohnzimmer und Schlafzimmer sowie Wohnzimmer und Küche fehlen.
Das Landgericht Köln hat in einem Berufungsurteil vom 11. Juli 21013 – Az. 6 S 285/12 folgendes zur Berechtigung der Mietminderung wegen fehlender Flügeltüren in einer Mietwohnung festgestellt:
Die Forderung der Klägerin ist (..) der Höhe nach gerechtfertigt. (….) Das Fehlen von Türen zum Schlafzimmer und zur Küche stellt eine fühlbare Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar und rechtfertigt daher eine Mietminderung nach § 536 BGB. Bei einer Bruttomiete von 1620 € machte die Minderung von 150 € neun % aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fehlen der Türen zu Schlafzimmer und Küche und damit die Möglichkeit, etwa Küchengerüche fernzuhalten oder den Schlafbereich abzutrennen, besonders beeinträchtigend ist. Es handelte sich zudem um eine relativ hochpreisige Wohnung, bei der ein Mieter absolut erwarten kann, dass Türen zum Schlafzimmer und Küche vorhanden sind. Zudem war es der Klägerin auch nicht zumutbar, sich auf einen Streit mit dem Mieter wegen der –nach Auffassung der Kammer durchaus vertretbaren- Mietminderungshöhe einzulassen und dadurch das gerade erst begonnene Mietverhältnis zu belasten. (…)
Das Urteil ist vollständig abgedruckt einschließlich des Urteils der Vorinstanz unter der Rubrik Werkvertragsrecht.
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