Urteil zur Klage auf Schadensersatz (ordnungswidriges Wendemanöver):
Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 07. Oktober 2020 – Az. 7 O 177/17 – einer Klage auf Schadensersatz resultierend aus einem Verkehrsunfallereignis teilweise stattgegeben. Das Urteil zeigt auf, dass ein ordnungswidriges Verhalten des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles kein Hindernis hinsichtlich des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Schädiger darstellt.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin und die Beklagten zu jeweils 50%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche einer Beschädigung eines Kfz i.H.v. 7060,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten, zzgl. eines Sachverständigenhonorars i.H.v. 774,14 EUR sowie einer Unfallkostenpauschale i.H.v. 25,56 EUR. Darüber hinaus aber auch über die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 612,80 EUR.
Die Klägerin (K) ist Eigentümerin eines Kfz der Marke B. Zum Tatzeitpunkt befuhr der Zeuge (Z) mit dem Kfz der K die linke der beiden Fahrspuren der R-Straße in der Stadt K. Z beabsichtigte dabei in die M-Straße links abzubiegen. Er setzte den linken Blinker und hielt im Einmündungsbereich der M-Straße. Mit dem Freiwerden der Gegenfahrbahn fuhr Z an. Ein Linksabbiegen in die M-Straße durch das Überqueren der Gegenfahrbahn ist auf der R-Straße an dieser Stelle nicht gestattet. Zeitgleich befand sich die Beklagte (B) mit dem Beklagten-Kfz auf im Gegenverkehr auf der R-Straße.
Die K behauptet, dass die B für die K unersichtlich und mit hoher Geschwindigkeit zurücksetzte. Dabei soll die B mit ihrem Kfz, das Kfz der K gerammt haben.
Die B behauptet, dass sie mit ihrem Kfz an der Lichtzeichenanlage hielt und die K ein Wendemanöver versucht haben soll.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Z, eines weiteren Zeugen (Z2) sowie der Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen (S).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im tenorieten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des beantragten Schadensersatzes i.H.v. 3785,26 EUR nebst 4 Prozentpunkten gemäß § 18 StVG; § 115 VVG zu.
Der Zusammenstoß und der Schaden sind sowohl beim Betrieb des klägerischen als auch des Beklagtenfahrzeugs eingetreten, so dass die Parteien grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG beide haften. Weder die Klägerin noch die Beklagten haben nachgewiesen, dass es sich für sie bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat, weshalb gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen war. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Höhe davon abhingen, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht worden ist. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen dabei feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein, wobei auch die durch Anscheinsbeweis bewiesenen Umstände berücksichtigungsfähig sind.
Gegen die Beklagten sprach nach § 9 Abs. 5 StVO der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Unfall beim Rückwärtsfahren des B ereignet hat. Bei bestimmten, besonders gefährlichen und unfallhäufigen Verkehrsvorgängen besteht eine so hohe Wahrscheinlichkeit für ein Fehlverhalten desjenigen, der diese Fahrweise vornimmt, dass dieser Fahrer auch im gegebenen Fall nach der
Lebenserfahrung der Schuldige ist. Es ist in diesen Fällen gerechtfertigt, eine Beweisvermutung (Anscheinsbeweis) gegen ihn auszusprechen, die er entkräften muss. Ein derartiger gefährlicher Tatbestand ist insbesondere das Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO). Dass der B im Zeitpunkt der Kollision rückwärts gefahren ist und dabei sein Fahrzeug von einem Fußgängerübergang einige Meter auf der Fahrspur zurückgesetzt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest nach Vernehmung des Z und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des S. Der Z hat detailliert beschreiben können, wie er bei dem Versuch, auf der Straße zu wenden, sich auf der Fahrbahn hinter dem Beklagtenfahrzeug befand, als dieses plötzlich einige Meter zurücksetzte, ohne das klägerische Fahrzeug dabei zu beachten, sodass es zur Kollision kam. Der Z gab dabei offen zu, dass er an dieser Stelle keinen U-Turn hätte vornehmen dürfen. Der Zeuge konnte sich an Einzelheiten wie die zwei Insassen des klägerischen Fahrzeugs, die miteinander gesprochen und gelacht haben, erinnern und konnte das Fahrmanöver der Gegenseite schlüssig damit begründen, dass das Fahrzeug zunächst in den Fußgängerüberweg hineinragte und aufgrund der sodann die Fahrbahn überquerenden Fußgänger den Abschnitt der Straße durch ein Zurücksetzen nicht weiter blockieren sollte. Diese Schilderung deckt sich mit den Erkenntnissen des bestellten Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kommt, dass das Beklagtenfahrzeug sich im Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befand. Dies ergibt sich sowohl aus dem Kollisionspunkt im Rahmen des Wendemanövers wie auch aus dem Schadensbild an den beiden Fahrzeugen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind technisch nachvollziehbar, in sich schlüssig und werden durch die Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Sachverständigenanhörung gestützt. Die Überzeugung des Gerichts wird nicht durch die Aussage des gegenbeweislich vernommenen Zeugen Z2 erschüttert. Dieser hat zwar bekundet, dass sich das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor der Kollision nicht bewegt habe. Die Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. Der Zeuge bezieht sich mehrfach auf Verallgemeinerungen („Wir standen vor der Haltelinie, das machen wir immer so.“ und „Wir standen halt an der Ampel, wie man an der Ampel steht“), ohne eine situationsspezifische Erinnerung schildern zu können. Zudem „springt“ der Zeuge in seiner Darstellung mehrfach förmlich auf das gewünschte Ergebnis, dass sich das Beklagtenfahrzeug. nicht bewegt habe. Im Gegensatz hierzu kann der Zeuge einen anderen Vorgang wesentlich detaillierter beschreiben, nämlich wie er und sein Chef, der Beklagte, im Anschluss an die polizeiliche Unfallaufnahme die Position eines Zeugen im Hinblick auf die Sicht auf das Unfallgeschehen auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Bäckerei erkundet haben. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Zeuge diese Vorgänge tatsächlich erlebt hat und bildlich erinnert, da er die Situation in vielen Einzelheiten lebhaft wiedergeben kann. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge im Fall einer wahrheitsgemäßen Schilderung des Kernunfallgeschehens mehr Details seiner Wahrnehmung und ein emotionaleres Erleben der Situation hätte darlegen können. Der Zeuge ist sich zudem des Vorwurfs des Rückwärtsfahrens durch das Gespräch mit den Polizeibeamten offensichtlich bewusst und versucht, dies aktiv zu entkräften. Die Darstellung weist einen hohen Übereinstimmungsgrad mit der Schilderung des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auf und legt den Fokus ganz überwiegend auf die Entkräftung der im Raum stehenden Rückwärtsfahrt, weniger auf ein individuelles Erleben der Situation. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Z2 ergebnisorientiert versucht, seinen Chef, den Beklagten, zu entlasten. Der Beklagte hätte sich beim Rückwärtsfahren so verhalten müssen, dass jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Da es vorliegend nicht nur zu einer Gefährdung, sondern sogar zu einer Kollision des Fahrzeughecks des Beklagtenfahrzeugs mit der Seite des Klägerfahrzeugs gekommen ist, ist der Beklagte diesen hohen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht geworden. Denn wenn er bei seiner Rückwärtsfahrt ständig darauf geachtet hätte, dass der Verkehrsraum hinter ihm und zu den Seiten hin frei bleibt, wäre eine Kollision vermieden worden. Die gegen die Beklagten sprechende Verschuldensvermutung konnten diese nicht entkräften. Die Beklagten haben nicht einmal vorgetragen, dass sich der Erstbeklagte nach hinten umfassend vergewissert habe, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Aber auch gegen die Klägerin sprach ein Anscheinsbeweis für ihr Verschulden. Sie muss sich zum einen den Vorwurf entgegen halten lassen, dass der Z ein Wendemanöver an einer Stelle der Fahrbahn durchgeführt hat, an dem eine durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung die Fahrstreifen der einen Richtung von
denen der anderen Richtung separiert. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hat somit gegen § 41 StVO in Verbindung mit dem Vorschriftszeichen Nr. 295, Anlage 2 zur StVO, verstoßen. Entgegen der klägerischen Darstellung wollte der Z nicht nach links in die M-Straße abbiegen — was an dieser Stelle ebenso wenig erlaubt gewesen wäre – sondern ein Wendemanöver durchführen. Das hat der klägerseits benannte Z in seiner Vernehmung bekundet, was wiederum im Anschluss daran von der Klägerin nicht bestritten wurde. Gegen die Klägerin sprach des Weiteren der Anscheinsbeweis des § 9 Abs. 5 StVO. Der Z hatte sein Wendemanöver bereits begonnen und noch nicht beendet. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest nach Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige kann das Schadensbild und den Ort der Kollision technisch nur dann plausibel darstellen und erklären, wenn sich im Zeitpunkt der Kollision beide Fahrzeuge in Bewegung befanden. Der Z im klägerischen Fahrzeug befand sich im Zeitpunkt der Kollision quer zur Straße, mit den Hinterrädern auf der Fahrbahn, auf der sich auch das Beklagtenfahrzeug befand und mit den Vorderrädern auf der rechten Fahrspur. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann kein Zweifel daran bestehen, dass das klägerische Fahrzeug sich im Wendevorgang befand, der noch nicht beendet war. Insbesondere stand das klägerische Fahrzeug nicht zunächst gerade auf der Fahrbahn hinter dem Beklagtenfahrzeug und ist dann nach rechts ausgewichen angesichts des rückwärts fahrenden, auf das klägerische Fahrzeug zufahrenden Beklagtenfahrzeugs. Einen derartigen Unfallhergang kann der Sachverständige ausschließen. Vielmehr ist die Schrägstellung des klägerischen Fahrzeugs, wie der Sachverständige in der mündlichen Anhörung mit Verweis auf Abbildung 25 des schriftlichen Gutachtens ausführlich erläutert hat, aufgrund des Einschlagwinkels der Vorderräder nach links des klägerischen Fahrzeuges ausschließlich mit einer Fortführung des Wendemanövers zum Kollisionszeitpunkt auf dem eingeschlagenen Wendekreis zu erklären.
Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass ihr Verhalten kausal für den Unfall war. Die Vorschrift des § 41 StVO i.V.m. Verkehrszeichen Nr. 295 sowie des § 9 Abs. 5 StVO, die den Wendenden trifft, dient auch dem Schutz derjenigen Verkehrsteilnehmer, die auf ihrer Fahrspur rückwärts fahren. Es besteht nämlich die nicht fernliegende Gefahr, dass der Rückwärtsfahrende nur den Fahrstreifen beobachtet, auf dem er zurücksetzen möchte, nicht aber damit rechnet, dass Fahrzeuge vom Gegenfahrstreifen in den Fahrstreifen hineinfahren. Die Klägerin hat es nicht vermocht, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch die bewiesene Tatsache, dass der Beklagte rückwärts gefahren ist, zur Erschütterung des Anscheinsbeweises. Darin liegt kein Vortrag atypischer Tatsachen. Die Sorgfaltspflicht, die den Wendenden trifft, schützt gerade auch den Benutzer der Gegenfahrbahn, der dort rückwärts fährt.
Die Abwägung des Umstands des Rückwärtsfahrens durch den Beklagten und
des Wendevorgangs durch des Z sowie der Betriebsgefahren gegeneinander führt im vorliegenden Fall zu einer hälftigen Haftung beider Parteien.
Es ist nämlich zu bedenken, dass beide Seiten erhöhte Sorgfaltsanforderungen trafen und für deren Verschulden auf beiden Seiten Anscheinsbeweise streiten. Denn zum einen hat der Z hier gleich gegen zwei Vorschriften der StVO verstoßen, von denen eine vom Gesetzgeber als so gravierend eingestuft wurde, dass an deren Verletzung der Anscheinsbeweis geknüpft wurde (§ 9 Abs. 5 StVO). Für ein Wendemanöver an genau dieser Stelle bestand nach dem unstreitigen
Sachverhalt auch kein zwingender Grund. Im Gegenteil: Dass diese Stelle sogar
ausgesprochen ungünstig und gefährlich zum Wenden war, hätte dem Z klar sein müssen, ansonsten wäre dort keine durchgezogene Fahrbahnbegrenzung.
Die R-Straße in K als Abschnitt einer Bundesstraße stellt darüber hinaus eine stark frequentierte Straße dar. Gleich schwer wiegt allerdings das Verschulden des Beklagten. Zwar war das klägerische Fahrzeug aufgrund des Wendemanövers unter Umständen erst verhältnismäßig kurz vor der Kollision für den Beklagten – sollte er sich im Spiegel oder durch Rückschau einer freien Fahrbahn nach hinten raus versichert haben, was noch nicht einmal behauptet wird – sichtbar. Hingegen ist bei dem Rückwärtsfahren auf einer stark frequentierten Straße im Innenstadtbereich der Stadt K, die gleichzeitig eine Bundesstraße ist, ständig die Umgebung nach hinten und zu den Seiten zu kontrollieren und die Rückwärtsfahrt ausschließlich mit einer der Situation angepassten Geschwindigkeit durchzuführen, in der Regel also bei sehr langsamer Fahrt mit äußerster Vorsicht.
Nach alledem bewertet das Gericht den Verschuldensanteil der Beklagten ebenfalls mit 50% (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.04.2008, 306 O 387/07).
Die Klägerin kann 50 % ihres Sachschadens von den Beklagten ersetzt verlangen.
Zur Anspruchshöhe:
Schadensersatz:
Die Anspruchshöhe ist in Höhe von 7570,51 EUR (7807,43 EUR – 236,92 EUR)
angesichts der Teilklagerücknahme in Höhe von 0,03 EUR und in Höhe von 52,55
EUR und mit Ausnahme der UPE-Aufschläge unstreitig.
Die Klägerin kann im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis vorliegend die UPE-Aufschläge in Höhe von 236,92 EUR nicht verlangen. Die Beklagtenseite hat behauptet, dass nicht feststehe, ob überhaupt im Falle einer Reparatur UPE-Aufschläge tatsächlich anfallen würden. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Ersatzteilpreisaufschläge sind im Falle einer fiktiven Abrechnung dann nicht zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur in der ortsansässigen Fachwerkstatt nicht angefallen wären (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2002, 87, 89; KG KGR 2008, 610, 611; KG Urt. v. 11.10.2010 – 12 U 148/09 -). Der BGH hat dahingehend entschieden, dass der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und zur Markenfachwerkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn die Verweisung für ihn zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit kann sich daraus ergeben, dass das verunfallte Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet, gepflegt und repariert wurde. Ist eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt möglich, deren Reparaturen zu der Reparatur in der Markenfachwerkstatt gleichwertig sind, muss sich der Geschädigte die günstigeren Ersatzteilkosten aufgrund der Schadensminderungspflicht anrechnen lassen, denn die Ersatzteilkosten gehören zu den Reparaturkosten. Werden in der günstigeren und gleichwertigen Referenzwerkstatt keine UPE-Zuschläge berechnet, so hat der Geschädigte bei fiktiver Schadensersatzabrechnung keinen Ersatzanspruch bezüglich der Ersatzteilpreisaufschläge (BGH – VI. Zivilsenat – Urteil vom 25.9.2018 — VI ZR 65/18 -). Diese Rechtsprechung muss erst recht gelten, wenn der Geschädigte der Behauptung des Schädigers, dass überhaupt keine UPE Aufschläge im Falle einer tatsächlichen Reparatur anfallen würden, nicht entgegentritt.
Bei einer 50%igen Haftungsquote kann die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3785,26 EUR ersetzt verlangen. Der Zinsanspruch war erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Der Verzugsbeginn am Tag X wurde nicht schlüssig dargelegt. Darauf hatte die Beklagtenseite in der Klageerwiderung vom Tag X auf S.8 hingewiesen. Beantragt waren lediglich 4% Zinsen.
Antrag zu 2)
Der Antrag zu 2) ist nach zulässiger Klageänderung aufgrund eines Gegenstandwerts von 3785,26 EUR in Höhe von 327,60 EUR nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale, insgesamt also in Höhe von 347,60 EUR begründet; im Übrigen ist er unbegründet. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 S. 1 und S.2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 9000 EUR festgesetzt.
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