Sachverständigenhonorar BVSK-Tabelle
Im Mai 2017 entschied das Amtsgericht Köln in einer Verkehrsunfallsache unter dem Aktenzeichen 263 C 35/17, dass das Sachverständigenhonorar grundsätzlich von dem Geschädigten auszugleichen ist, soweit nicht für den Geschädigten erkennbar, eine deutliche Überhöhung der Gebühren vorliegt. Ein Verweis auf die BVSK-Tabelle führt nicht zu einer berechtigten Anpassung des Sachverständigenhonorars.
Das Amtsgericht Köln hat entschieden:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe – Sachverständigenhonorar BVSK-Tabelle
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Sachverständigenhonorars in Höhe von 48,36 € (§§7, 18 StVG, 115 VVG).
Erforderlichkeit der Kosten nach § 249 BGB
Die Kosten sind erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Nach einem Verkehrsunfall können die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens durch einen Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; NJW RR 1989, 953). Was insoweit erforderlich und zweckmäßig ist, richtet sich nach dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung (BGH, NJW 2005, 356).
Indizwirkung der Honorarrechnung
Der Höhe der Rechnung kommt im vorliegenden Fall eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit zu. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2015, VI ZR 50/15). Denn dabei sind die besonderen Umstände des Geschädigten zu berücksichtigen, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hat die restlichen 48,367 € an den Sachverständigen gezahlt. Dies hat er unter Vorlage eines Kontoauszuges seines Rechtsanwalts substantiiert vorgetragen und belegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten.
Die Beklagte hat es auch nicht vermocht, diese Indizwirkung zu erschüttern. Sie hätte dafür substantiiert vortragen müssen, woraus sich für den Geschädigten ergab, dass die vom Sachverständigen berechneten Preise erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, so dass sie quasi willkürlich festgesetzt wurden. Das hat die Beklagte nicht dargelegt.
Allein der im Abrechnungsschreiben erfolgte Verweis auf die Abrechnung des Tableaus der HUK-Coburg genügt dafür nicht, da es sich dabei um eine nicht verbindliche Absprache der Beklagten mit einigen Sachverständigen handelt. Dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige der Absprache beigetreten ist, ist nicht vorgetragen worden.
Verweis auf BVSK-Tabelle
Auch der Verweis auf die BVSK-Tabelle 2015 verfängt nicht. Bezüglich des Grundhonorars scheidet die Annahme einer willkürlich überhöhten Festsetzung schon deshalb aus, weil das Grundhonorar vor 4,29 % oberhalb des HB V Rahmens (382 € bis 419 €) für den maßgeblichen Gegenstandswert hält, nämlich 104,29 %.
Auch bezüglich der abgerechneten Nebenkosten hat die Beklagte nicht dargelegt, weshalb die Abrechnung offensichtlich überhöht sein soll. Die Nebenkosten liegen zwuar über den nach der BVSK-Tabelle liegenden Nebenkosten (25,6 km x 0,70 € = 17,92 €), die das Gericht in ständiger Rechtsprechung als Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO verwendet. Aber ein willkürliches Überschreiten ist nicht ersichtlich. Denn die Überschreitung beträgt nur 28 %.
Auch bei einer Betrachtung der Gesamtrechnung ergibt sich keine willkürliche Überhöhung. Nach BVSK-2015 hätte der Sachverständige bei dem maßgeblichen Gegenstandswert 419 € netto zzgl. 17,92 € Fahrtkosten, zusammen 436,92 € netto abrechnen können. Der tatsächlich abgerechnete Betrag liegt nur 5,28 % über diesem Betrag (459,97 € x 100 / 436,92 € = 105,28 €).
Zinsanspruch
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht dargelegt. Insbesondere ist Verzug nicht mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 06.01.2017 eingetreten. Das Schreiben enthält keine Mahnung. Auch mit Verfahren des Schreibens vom 10.02.2017 ist kein Verzug eingetreten, ebenso wenig wie mit dessen Eingang bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.02.2017. Ein Schuldner kann auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Das ist dem Schreiben vom 10.02.2017 allerdings nicht zu entnehmen. Das Schreiben enthält eine bloße Abrechnung mit Begründung, aber keinen Hinweis darauf, dass die Ablehnung als „das letzte Wort“ des Schuldners aufzufassen sei.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
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