Kfz. Unfall mit Hund; verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung bei einem über die Straße laufenden Hund
In dem Rechtsstreit des Herrn I. , Kläger, gegen Frau S, Beklagte, hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2014 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1195,05 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14. März 2013 sowie 155,30 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 35%, die Beklagte 65 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten tragen der Kläger jeweils 20%, die Beklagte 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien durch dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Marke VW. Die Beklagte war Halterin eines schwarzen Hundes, Schulterhöhe über 45 cm. Am 11. Januar 2013 gegen 22:10 Uhr befuhr der Kläger die linke der beiden Richtungsfahrspuren der B.-Straße in K. stadtauswärts. Der Hund der Beklagten rannte von links kommend quer über die Fahrbahn und prallte vorne linksgegen das klägerische Fahrzeug. Der Kläger versuchte, die Kollision durch nachrechts Lenken zu verhindern. Es gelang ihm jedoch nicht mehr, den Unfall zu verhindern.
Der Kläger behauotet, bei dem Unfall sei sein Fahrzeug entsprechend dem Gutachten Romano beschädigt worden. er bezifferte den ihm aufgrund des Unfalls entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 1865,61 € ( Wiederbeschaffungswert entsprechend dem Gutachten Romano 1550 €, abzüglich Restwert 300 €, An/Abmeldekosten, Umbaukosten 120 €, Sachverständigenkosten 470,05 €, Kostenpauschale 25,56 € ), wobei zwischen den Parteien in der höhe lediglich die Positionen Wiederbeschaffungswert und An/abmekdekosten, Umbaukosten streitig sind.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1865,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.03.2013 zu zahlen sowie 229,55 € ( vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.05.2013 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 11.03.2014, eingegangen bei Gericht am 12.03.2014 hat der Kläger, noch vor der mündlichen Verhandlung, die Klage in der Hauptsache i.H.v. 670 € im Hinblick auf die prozessualen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 74,25 EUR zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1195,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14. März 2013 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 155,30 € ( vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Hund habe sich unvermittelt von der Leine losgerissen. Hiermit habe sie nicht rechenen müssen, da der Hund mehrere Hundeprüfungen bestanden habe. Für den Kläger sei der Unfall auch kein unabwendbares Ereignis gewesen. Wäre er auf der ganz linken Spur gefahren, so hätte er den Hund der Beklagten gesehen und bremsen können. Tatsächlich sei er jedoch nur nach rechts gefahren. Ein Ausweichmanöver nach rechts sei jedochnicht geeignet gewesen, den Zusammenstoß zu verhindern. Sie bestreitet, dass der am klägerischen Fahrzeug festgestellte Schaden auf den Unfall zurückzuführen sei. Der vom Kläger beauftragte Gutachter habe das Fahrzeug erst am 13.02.2013, mithin einen Monat nach dem Unfall besichtigt. Im Übrigen trägt sie vor, der Wiederbeschaffungswert sei mit 1550 € zu hoch angesetzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens entsprechend dem Beweisbeschluss vom 23.07.2013. Wegen des Ergeignisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 04.11.2013.
Entscheidungsgründe:
(Kfz. Unfall mit Hund – Tierhalterhaftung)
Die Klage ist begründet
Der Kläger hat Anspruch auf Zahkung eines betrages von 1195,05 %
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 833 BGB.
Die Beklagte haftet für den dem Kläger bei dem Unfall enstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung. Unstreitig ist die Beklagte Halterin des Hundes gewesen. Unerheblich ist, ob der Hund zuvor eine Hundeprüfung abgelegt hat und ob die Beklagte damit rechnen musste, dass such der Hund von der Leine löst. Bei der Haftung nach § 833 BGB handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Ein Verschulden des Halters ist nicht erforderlich.
Den Kläger trifft vorliegend auf keine Mithaftung, weder unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens, noch unter der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs. Für ein Mitverschulden ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere musste der Kläger nicht damit rechnen, dass abends im Dunkeln ein Hund über die Straße rennen würde.
Der Kläger trifft aber auch keine Mithaftung unter dem Gesichtspunkt derBetriebsgefahr des klägerischen PKW. Es kann dahinstehen, ob für den Kläger das streitgegenständliche Unfallereignis unvermeidbar war im Sinne von § 17 Abs. 2 StVG, jedenfalls muss nach Abwägung der Verursachungsbeiträger die Betriebsgefahr, des klägerischen Fahrzeugs hier vollständig zurückstehen. Denn die Gefahr, die abends von einem während der Dunkelheit plötzlich über die Straße rennenden Hund ausgeht, wiegt so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter vollständig zurückzustehen hat.
Nach der Beweisaufnahme steht auch fest, dass die von dem Kläger geltend gemachten Schäden auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhen. Zwar ist es zutreffend, dass die Besichtigung des klägerischen Fahrzeugs erst ca. einen Monat nach dem Unfall erfolgt ist. Aus dem Gutachten des Sachverständigten Hülser ergibt sich jedoch, dass die Beschädigung am klägerischen Fahrzeug technisch plausibel auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Zwar hat der Gutachter auch festgestellt, dass mehr als die Möglichkeit der Schadensverursachung nicht aufzuzeigen ist, weil der Kontakt mit dem Hund zu keinen charakteristischen Spuren hiervon geführt hat. Da aber unstreitig ist, dass Unfallereignis stattgefunden hat und ebenso unstreitig der Hund links gegen dasFahrzeug geprallt ist, sich die Schäden auch auf der linken Fahrzeugseite befinden und jedenfalls diese plausible auf einen Aufprall mit einem Hund zurückzuführensind, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Unfall verarsacht worden sind.
Die Beklagte hatte somi dem Kläger die ihm bei dem Unfall enstandenen Schäden zu ersetzen. Diese betragen insgesamt 1195,05 €. Der Sachschaden am klägerischen Fahrzeug beträgt 700 € ( Wiederbeschaffungswert 100 € abzüglich Restwert 300 € ). Soweit der Kläger zunächst von einem Wiederbeschaffungswert von 1550 € ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Gutachten Hülser, dass dieser lediglich 1000 € beträgt. Weiter hat der Kläger Anspruch auf die Sachverständigenkosten i.H.v. 470,05 € undauf eine Kostenpauschale von 25 €. Hieraus errechnet sich der Betrag von 1995,05 €. Soweit der Kläger eine Kostenpauschale von mehr als 25 Euro geltend macht, war die Klage abzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts beträgt die Kostenpauschale 25 Euro.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten ( § 249 BGB ) als Rechtsverfolgungskosten, basierend aufeinem Streitwert von 1995,05 €. Hier errechnet sich ein Betrag von 155,30 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug ( §§ 286, 288 BGB ) bzw. aus §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 269 Abs. 3, 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
–
Weitere Beiträge zu diesem Thema finden Sie hier.
Sie haben nähere Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Sachverhalt? Dann nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf!
Zurück zur Startseite Rechtsanwälte Römer
Comments are closed.