Der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
Kaufvertrag Definition:
Der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB beschreibt einen schuldrechtlichen Vertrag, der ein Verpflichtungsgeschäft als Rechtsfolge mit sich bringt. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, welche sich auf einen Kaufvertrag beziehen (Brox/Walker BGB AT Rn. 77 ff.; AnwK-BGB/Schulze, Vor §§ 145 – 157 Rn. 6.).
Angebot
Es muss also zunächst ein Angebot vorliegen. Ein Angebot ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, welche die wesentlichen Vertragsbestandteile eines Kaufvertrages beinhaltet (essentialia negotii), namentlich Kaufsache, Kaufpreis sowie Kaufparteien, über einen Rechtsbindungswillen verfügt und durch ein einfaches „JA“ annehmbar sein muss.
(MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 433 Rn. 26 ff.; Brox/Walker BGB AT Rn. 165a)
Kein Angebot stellt das bloße Ausstellen oder ein Inserat einer Sache dar. Hierbei mangelt es seitens des Verkäufers regelmäßig am Rechtsbindungswillen, sprich dem Willen sich bei seinem Handeln auch rechtlich binden zu wollen. In Fällen, wie beispielsweise dem Zeitungsinserat oder Schaufenster, handelt es sich somit um kein Angebot sondern um eine invitatio ad offerendum, der Aufforderung des Verkäufers ihm gegenüber ein Angebot abzugeben.
Annahme
Ein Angebot muss die andere Kaufpartei, oder auch Vertragspartner genannt, auch angenommen haben. Eine Annahme ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, welche sich positiv auf ein Angebot bezieht und über einen Rechtsbindungswillen verfügt.
(MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 433 Rn. 30 f.; Brox/Walker AT Rn. 176 ff.)
Der Vertragspartner muss sich somit lediglich im klaren sein etwas rechtsverbindliches erklären zu wollen und dies dem anderen Teil des Vertrages gegenüber erklären.
Kaufvertrag Rechtsfolge:
Rechtsfolge des Kaufvertrages ist die Verpflichtung des Verkäufers die Kaufsache an den Käufer zu Übergeben und zu Übereignen (vgl. BeckOK BGB/Faust, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 433 Rn. 30 ff.).
Der Käufer verpflichtet sich die Kaufsache gegen Zahlung des Kaufpreises abzunehmen (vgl. BeckOK BGB/Faust, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 433 Rn. 54 ff.).
Beispiel:
Kaufvertrag, § 433 BGB eBay Kleinanzeigen
Der Kaufvertrag ist einer der Verträge der von Personen am häufigsten ungeachtet geschlossen wird, bspw. im Supermarkt, Kiosk oder Kaufhaus. Dort ist sich ein jeder in der Regel jedoch zumindest darüber bewusst, dass die Sachen, welche zur Kasse gebracht werden auch zu bezahlen sind. Im Internet scheint dies für viele jedoch nicht eindeutig zu sein. Genauer im Falle von eBay Kleinanzeigen. Dort wird in Chats hin und her geschrieben, doch ab wann ist man rechtlich Gebunden die inserierte Sache zu kaufen oder zu verkaufen und vor allem zu welchen konkreten Konditionen?
Das Inserat stellt, wie bereits ausgeführt, lediglich eine invitatio ad offerendum dar (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ggü. dem Verkäufer). Hieraus allein kann sich in der Regel also kein Anspruch raus herleiten.
Chat-Nachrichten, welche Fragen zu sämtlichen Eigenschaften der Kaufsache darstellen, stellen ebenfalls kein Angebot dar. Selbiges gilt zu Fragen zum Preis oder Ähnlichem.
Klassisch kommt unbedacht ein Kaufvertrag über eBay Kleinanzeigen darüber zustande, dass der Käufer fragt, ob die Kaufsache „noch zu haben“ ist und der Verkäufer dies bejaht. Daraufhin schreibt der Käufer, dass er es dann gerne nehmen würde. Mit dieser Nachricht gibt er dem Verkäufer ein rechtsverbindliches Angebot ab.
! Es liegen Kaufsache, Kaufpreis sowie Kaufparteien vor. Diese ergeben sich aus den Personen die miteinander in Kontakt stehen (Kaufparteien) und dem Inserat (Kaufpreis und Kaufsache). In einer solchen Situation ist auch von einem Rechtsbindungswillen aus Sicht eines objektiven Dritten auszugehen.
Daraufhin antwortet der Verkäufer „passt“. Dies stellt eine Annahme dar. Somit liegt folglich ein wirksamer Kaufvertrag vor. Erhält der Verkäufer im Nachhinein noch ein lukrativeres Angebot, so hat er Pech gehabt, denn hier gilt der römische Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten). Gleiches gilt für den Käufer, auch wenn er im Nachhinein das Interesse an der Kaufsache verliert. Diese würde ein irrelevantes Motiv darstellen.
Es kann somit abschließend zusammengefasst werden, dass Vereinbarungen über Sachen schneller als Gedacht zu einem Kaufvertrag nach § 433 BGB über eBay Kleinanzeigen darstellt. Dementsprechend sollte nichts vorschnell über eBay Kleinanzeigen zugesichert werden.
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