Kosten des Beweissicherungsverfahren
Im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, wenn er trotz Aufforderung des Antragsgegners oder des Streitverkündeten nicht innerhalb von 3 Monaten Klage erhebt.
Kosten Beweissicherungsverfahren, richtiger Klageantrag f. einen Erstattungsanspruch von Kosten des Beweissicherungsverfahrens
– Feststellungsinteresse
In einem Rechtsstreit vor dem OLG Köln 2 U 102/13 (1. Instanz LG Köln 18 O 316/10 v. 23.09.2013) über einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Beweissicherungsverfahrens zu entscheiden gehabt.
Die Parteien sind Nachbarn zweier aneinander angrenzender Grundstücke in Köln unter den Anschriften L. Weg X (Klägerin) bzw. L.Weg Y (Beklagter). Der Beklagte führte auf seinem Grundstück Baumaßnahmen zur Grenzbebauung durch mit einhergehender Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abdichtung der freiliegenden Wand am Haus der Klägerin. In diesem Zuge wurde das auf dem Grundstück des Beklagten stehende Gebäude im Juli 2008 abgerissen und nachfolgend einen Neubau erstellt. Während der weiteren Baumaßnahmen brachte der Beklagte ab November 2008 eine Schutzplane zur Sicherung der nunmehr freiliegenden Grenzwand der Klägerin an.
Während der Baumaßnahmen kam es beginnend ab April 2009 in der Wohnung der Klägerin im Badezimmer des Erdgeschosses im Bereich der angrenzenden Außenwand des Gebäudes zu Feuchtigkeitserscheinungen in Form einiger dunkel verfärbter Streifen an der Zwischendecke. Hierauf leitete die Klägerin vor dem Landgericht Köln (Az. 21 OH 2/10) ein selbstständiges Beweisverfahren ein. In dessen Verlauf erstellte der bestellte Sachverständige K. unter dem 08.01.2010 und dem 11.06.2010 zwei schriftliche Gutachten. Dieser stellte im Rahmen seiner Feststellungen am Ortstermin am 19.11.2010 gering erhöhte Feuchtigkeitswerte fest, die bis zum zweiten Ortstermin am 05.05.2010 nicht mehr feststellbar und abgetrocknet waren. Das Gutachten führe diesbezüglich aus, dass temporär erhöhte Feuchtigkeit in die Deckenkonstruktion eingedrungen sei, die nachfolgend nahezu abtrocknete. Zugleich stellte der Sachverständige einen nicht fertig gestellten Randanschluss fest, welche vom Beklagten nachträglich zu den erstellten Gutachten fertig gestellt wurden. Auf Antrag des Beklagten wurde der Klägerin im Beweisverfahren mit Beschluss vom 04.10.2010 eine Frist zur Klageerhebung binnen drei Monaten gesetzt.
Die Klägerin behautet, die aufgetretene Feuchtigkeit sei ursächlich auf die Baumaßnahme des Beklagten zurückzuführen gewesen. Diese habe mangels ausreichender Abdichtung zu den Feuchtigkeitsschäden im eigenen Bad der Klägerin geführt. Zwischenzeitlich sei durch den Beklagten eine ausreichende Mängelbeseitigung in Form einer fachgerechten Abdichtung der Trennwand vorgenommen werden. Durch die Gutachten sei ein Feuchtigkeitseintritt belegt, der ursächlich auf die Baumaßnahme des Beklagten zurückzuführen sei. Eine andere Schadensursache in Form eines vermeintlichen Rohrbruchs sei auszuschließen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte zur Mängelbeseitigung der im selbstständigen Beweisverfahren (Landgericht Köln, Az.: 2 OH 11/09) mit dortigem Schriftsatz vom 13.08.2009 vorgetragenen Mängel verpflichtet war; hilfsweise, dem Beklagten die Kosten des Beweisverfahrens 21 OH 2/10 aufzuerlegen.
Der Beklagte behauptet, dass die geringe Feuchtigkeitserscheinung an der Wand der Klägerin nicht auf seine Baumaßnahme ursächlich zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des Gutachtens sei auch eine schadhafte Rohrleitung als Ursache nicht auszuschließen. Es sei nicht auszuschließen, dass mit der transportierten Feuchtigkeit auch andere Bestandteile transportiert worden seien (z.B. Lehmputz), welche zu der Verfärbung geführt hätten. Ein Feuchtigkeitstransport von der Grenzwand des Beklagten zur Wandkonstruktion der Klägerin sei nicht erfolgt.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass gegen die Ursächlichkeit seiner Baumaßnahme spreche, dass die unfertigen Anschlussarbeiten beim 2. Ortstermin noch unverändert vorhanden gewesen seien und gleichwohl die Feuchtigkeit um die hälftigen Werte abgetrocknet war. Zudem seien zwei andere Schadensursachen (Rohrbruch und Feuchtigkeitstransport im Deckenbereich)
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Abweisung des vom Landgericht zugesprochenen Feststellungsantrages.
Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Denn es mangelt ihm – wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert hat – an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches besteht grundsätzlich nur, wenn einem subjektiven Recht der Klagepartei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die beklagte Partei es ernstlich bestreitet. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat die Verpflichtunge zur Herstellung des Randanschlusses, deren Feststellung die Klägerin begehrt, nie in Abrede gestellt; eine entsprechende Weigerung des Beklagten zeigt die Klägerin denn auch nicht auf. Streitig und damit Gegenstand der Fragestellung im selbständigen Beweisverfahren ( 21 OH 2/10 LG Köln ) war die Frage, ob – soweit die fehlende Abdichtung betroffen war – das Fehlen der Abdichtung Ursache der von der Klägerin behaupteten Feutigkeitsschäden war; dies hat der Sachverständige nicht festgestellt. Hingegen war der Umstand, dass der Randanschluss vom Beklagten noch nicht festgestellt war, unstreitig und bedurfte zudem keiner Feststellungs durch einen Sachverständigen.
Die Kosteinentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
In diesem Zusammenhang weist der Senat lediglich ergänzend auf Folgendes hin:
Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin beschränkt sich auf das Kosteninteresse. Auch dann, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Klage für zulässige hielte, wäre keine der Klägerin günstige Kostenentscheidung gerechtfertigt. Dann nämlich läge eine Anwendung des § 93 ZPO nahe, weil viel dafür spricht, dass der Beklagte bereits in den Schriftsätzen vom 15.10.2011 und/oder vom 10.10.2013 seine Verpflichtung zur Herstellung des Randanschlusses anerkannt hat. Eine hierauf gerichtete Konkretisierung der Klage ist erst dadurch erfolgt, dass das Landgericht – ohne entsprechende vorangegangene Formulierung des Antrags durch die Klägerin – im Tenor seines Urteils die Verpflichtung des Beklagten als auf ,, Abdichtung der Grenzwand ’’ gerichtet bestimmt bezeichnet hat und die Klägerin sich diese Formulierung durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung konkludent zu eigen gemacht hat. „Zuvor war der Klageantrag noch nicht hinreichend bestimmt. Denn dem Begriff der „ Mängelbeseitigung ’’ war abgesehen davon, dass er dem hier nicht einschlägigen Gewährleistungsrecht entstammt, nicht hinreichend klar zu entnehmen, dass er sich auf die Herstellung des Randanschlusses beziehen sollte – und nicht auf die Behebung von Feuchtigkeitsschäden im Haus der Klägerin.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundlegende Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 9,000,–€
–
Weitere Beiträge zu diesem Thema finden Sie hier.
Sie haben nähere Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Sachverhalt? Dann nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf!
Zurück zur Startseite Rechtsanwälte Römer
Comments are closed.