Schaden an Mobiliar bei Umzug & Transport – Probleme der Darlegungs- & Beweislast
Bei Transportaufträgen kommt es häufig zu Beschädigungen des Transportgutes (Transportschäden), bei Umzügen ist es das beschädigte Mobiliar (Umzugsschaden). In den allermeisten Fällen wird es für den Auftraggeber sehr schwierig, seinen Schaden darzulegen und zu beweisen. Die Probleme der Darlegungs- und Beweislast zeigen sich anschaulich in einem vom Amtsgericht Köln im Jahre 2017 entschiedenen Fall. Der Auftraggeber eines Umzuges verklagte den Umzugsunternehmer auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigungen an dem Mobiliar während des durchgeführten Umzuges.
Es ist für Recht erkannt worden:
Das Versäumnisurteil vom 05.09.2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 473,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 83,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12%.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Umzugsguts.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Durchführung eines Umzuges inklusive Ab- und Aufbau der Möbel für den 28.09.2015.
Zu dem Umzugsgut gehörte unter anderem ein Esstisch, zwei dazugehörige Stühle, zwei Regale, ein Gartentisch, ein blaues und ein weißes Fahrrad, eine weiße Kommode, einen Schrank (Arbeitszimmer), einen Küchenschrank, ein Sofa, ein Klavier sowie ein Schlafzimmerschiebetürenschrank. Die genannten Gegenstände wurden bei dem Umzug beschädigt. Wegen der Einzelheiten des Zustandes wird auf die Anlagen K 14 ff. zu dem Schritsatz vom 08.07.16 sowie insgesmondere die Darlegungen im Schriftsatz vom 21.10.2016 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe wegen der Beschädigungen einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 4.181,00.
Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.09.2016 die Klägervertreterin nicht zur Sache verhandelt hat, hat das Gericht antragsgemäß ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 hat die Klägerin gegen das ihr am 12.09.2016 zugestellte Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 05.09.2016 aufzuheben und
I. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.181,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2015 zu zahlen sowie
II. die Beklagte weiterhin zur verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 468,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 05.09.2016 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu den Beschädigungen an den Möbeln, insbesondere zur Schadenshöhe, vorgebracht hat. Eine Schadensschätzung könne auf dieser Grundlage nicht erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
(Schaden)
Die zulässige Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 473,90 wegen des beschädigten Umzugsgutes aus §§ 280 f., 823 Abs, 1, 249 BGB.
Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung der Umfang der dargelegten Beschädigung unstreitig gestellt worden ist, ist zwischen den Parteien allein die Höhe des bestehenden Schadensersatzanspruches streitig.
Hinsichtlich der an den Möbelstücken entstandenen Beschädigungen nimmt das Gericht einen Schadensschätzung nach 287 ZPO unter Berücksichtigung folgender Maßgabe vor: bei den Möbelstücken in geringerer Qualität, welch dem unteren bzw. unteren mittleren Preissegment zuzuordnen sind, geht das Gericht davon aus, dass ein Wertverlust innerhalb des erten Jahres, bereits mit dem erstmaligen Aufstellen und Nutzung des Gegenstandes, von 50% eintritt. Soweit vorliegend eine Gebrauchsbeeinträchtigung durch die dargelegten Beschädigungen nicht vorliegt, ist lediglich eine optische Beeinträchtigung zu berücksichtigen, welche – wegen des besonderen Wertverlustes gebrauchter Möbel lediglich in geringem Umfang – den Zeitwert vermindern mag. Im Einzelnen:
Esstisch
Der am 31.03.2015 zu einem Kaufpreis von € 335,00 angeschaffte Esstisch hat zum Zeitpunkt der Beschädigung am 28.09.2015 nach dieser Maßgabe maximal noch einen Zeitwert in Höhe von € 167,50. die dargelegten Beschädigungen in Gestalt von 3 x 3 cm und einem 7 cm langen Kratzern sowie Schleifspuren stellen lediglich optische Beeinträchtigungen dar. Mangels der Vorlage von Lichtbildern zu diesem Esstisch oder ergänzendem Sachvortrag zu dem Material des Tisches schätzt das Gericht den durch diese optischen Beeinträchtigungen entstandenen Schaden auf max. 20 % des Zeitwertes; so dass sich ein Schadensbetrag von € 33,50 ergibt.
zwei beschädigte Stühle
Die zwei Stühle hatten einen Anschaffungspreis im März 2015 von jeweils € 69,00, mithin einen Zeitwert von insgesamt € 69,00 zum Zeitpunkt der Beschädigung. Beschädigungen liegen vor an einem Stuhel auf der Lehne in Gestalt einer Schleifspur von 7 cm Länge sowie zwei weitere Macken von ca. 0,5 cm und an einem weiteren Stuhl in Form einer 10 cm langen Schleifspur. Auch diese Beschädigungen stellen lediglich optische Beeinträchtigungen dar, die einen Wertverlust von max. 20% des Zeitwertes zur Folge haben, mithin ein Betrag von € 13,80. Unter Berücksichtigung der optischen Beeinträchtigung des vierteiligen Stuhlensembles schätzt das Gericht den Schaden jedoch auf € 50,00.
zwei Regale „Maniac“
Zwei Regale sind zum Kaufpreis von € 598,00 angeschafft worden, so dass sich der Zeitwert für beide Regale mithin auf € 299,00, für eines auf € 149,50 beläuft. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 hat die Klägerin insoweit dargelegt, dass auf einem der beiden Regale auf der Ablagefläche eine tiefe Macke von einem ca. 3 cm tiefen Einschnitt über eine Länge von 5,5 cm geht. Vor dem Hintergrund, dass regelmäßig Regalen die Ablageflächen nicht frei sichtbar sind und es sich lediglich um eine kleinere optische Beeinträchtigung handelt, geht das Gericht davon aus, dass zum Ausgleich des Wertverlustes ein Betrag in Höhe von 20 % des Zeitwertes angemessen, aber auch vollkommen ausreichend ist, so dass sich ein Betrag von € 29,90 ergibt.
Weiße Kommode
Hinsichtlich der am 09.11.2014 zum Kaufpreis von € 285,00 erworbenen, und im März 2015 gelieferten Kommode ist eine Beschädigung in Gestalt einer mittigen 1 cm großen Abplatzung, welche bis zum Holz durchgeht, dargelegt. Lichtbilder werden hierzu nicht vorgelegt. Aufgrund der ausgesprochen kleinen optischen Beeinträchtigung, welche gegebenenfalls auch mithilfe eines Lackstiftes oder ähnlichem leicht beseitigt werden kann, geht das Gericht magels besserer Erkenntnismöglichkeit durch Lichtbilder o.ä. davon aus, dass lediglich ein Schaden in Höhe von € 28,50, keinesfalls jedoch ein höherer Schaden der Klägerin entstanden ist.
Schrank Arbeitszimmer
Bezüglich des im Mai 2015 zu einem Kaufpreis von € 264,00 angeschafften Eichenschrankes, welcher durch den Transport zerstört worden ist, geht das Gericht unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze zur Wertminderung von Gebrauchtmöbeln von einem Schaden in Höhe von maximal € 132,00, mithin dem Zeitwert, aus.
Küchenschrank
Für den im April 2015 zu einem Kaufpreis von € 750,00 angeschafften Küchenschrank, welcher in Gestalt einer 3 cm dicken Abplatzung des Holzes im unteren Frontbereich beschädigt worden ist, geht das Gericht davon aus, dass angesichts der kleinen Fläche der Abplatzung eine optische Beeinträchtigung in geringem Umfang vorliegt. Da keine Lichtbilder o.ä. vorgelegt werden, kann auf der Grundlage dieses Sachvortrages ein höherer Schaden als € 75,00 nicht geschätzt werden.
Highboard
Im Bezug auf ein im Dezember 2013 zu einem Kaufpreis von € 279,00 angeschafftes Highboard, welches durch den Transport beschädigt worden ist, wie es auf dem Lichtbild K 16 (Bl. 50 GA) ersichtlich ist, mithin in Gestalt zweier kleiner Abkürzungen an einem Regalbrett, kann das Gericht ausschließen, dass der Klägerin aufgrund dieser optischen Beeinträchtigung ein höherer Schaden als € 25,00 entstanden ist.
Sofa
Der dargelegte Schaden in Gestalt einer 7 cm großen Beschädigung des Stoffes an dem im April 2015 zu eine, Kaufpreis von 1.659,84 angeschafften Sofa stellt wiederum ebenfalls lediglich eine optische Beeinträchtigung dar. Auf der Grundlage des als Anlage K17 zur Klageschrift eingereichten Lichtbildes (Bl. 51 ff GA) steht für das Gericht fest, dass es sich lediglich um eine geringfügige optische Beeinträchtigung im unteren Bereich des Sofas handelt. Anhand der Lichtbilder ist nicht festzustellen, ob sich der Kratzer an der Vorderseite oder der Rückseite des Sofas befindet. Also wird mangels genauerer Angaben der Schaden durch die optische Beeinträchtigung auf maximal € 50,00 geschätzt. Das Gericht kann jedoch auf Grundlage der Lichtbilder ausschließen, dass der Klägerin ein höherer Schaden entstanden ist.
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