AGB-Klausel zur förmlichen Abnahme, Gewährleistungsfrist
– AGB
Eine Klausel in einem (Formular-) Bauvertrag oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach die Leistungen des Auftragnehmers einer förmlichen Abnahme im Zeitpunkt der Übergabe des Bauwerkes an den Kunden bedarf, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist daher unwirksam. Die Abnahme muss grundsätzlich unmittelbar nach Fertigstellung des Werkes des Auftragnehmers erklärt werden. Ansonsten würde die Abnahme und damit auch die Fälligkeit des Werklohnes von einem ungewissen von dem Auftragnehmer nicht zu beeinflussenden Ereignis abhängig sein (BGH BauR 1989, 323).
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