Abwägung der Verschuldensbeiträge – Verkehrsunfall § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 17 Abs. 2 StVG, § 17 Abs. 3 StVG, Haftungsquote 50:50
Das Amtsgericht Köln entschied am 04. Dezember 2014 – Az.: 271 C 199/12 – in einer Unfallsache, bei der von rechts das Klägerfahrzeug auf einen Brückenzubringer auffuhr, während sich das Beklagtenfahrzeug auf dem Brückenzubringer befand.
Der Fahrer des Klägerfahrzeuges beabsichtigte, auf die rechte der beiden Richtungsfahrbahnen des Zubringers zur S-Brücke über eine Parallelfahrbahn von rechts aufzufahren. Das Beklagtenfahrzeug befand sich auf der rechten Fahrspur des Zubringers. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Ob sich der Unfall während des Auffahrens des Klägerfahrzeuges oder zeitlich und örtlich nach dem Auffahren ereignet hat, war zwischen den Parteien streitig. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war nach § 17 Abs 2 StVG der Unfall für keine der Parteien unvermeidbar. Es stand zudem nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht fest, wessen Ersatzpflicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne.
Im Einzelnen:
Urteilstenor:
Die Beklagten werden als Gesamschuldner verurteil, an die Klägerin 642,89€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als insgesamt 5% Zinsen, seit dem 10.10.2012 zu zahlen.
Außerdem werden die Beklagten als Gesamschuldner verurteilt, an die Klägerin im vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 104,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als insegsamt 5% Zinsen, eit dem 28.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50%.
(…)
Tatbestand
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Fahrzeuges der Marke Mercedes (…) , das zum Unfallzeitpunkt von dem Zeugen K. geführt wurde. Die Beklagte zu 1) war der Kfz-Haftpflichtversicherer des zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeuges der Marke Mercedes (…).
Am 26.6.2012 befuhr der Beklagte zu 2) mit dem Beklagtenfahrzeug den Zugbringer zur S.-Brücke von der T. Straße (P-Graben) kommend. Von rechts mündet aus Richtung U. Gasse kommend eine Straße auf den P-Graben. Zum Unfallzeitpunkt befand sich in diesem Bereich eine Baustelle. Es war Tempo 30 km/h angeordnet. Für Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung U.Gasse kamen, war ein Stoppschild angebracht. Der Zeuge K. befuhr mit dem Klägerfahrzeug den Zubringer zur S.Brücke (P-Graben) von der U.Gasse kommend. Auf dem P.-Gaben kollidierten die beiden Fahrzeuge unter im Einzelnen streitigen Umständen miteinander.
An dem Klägerfahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.260,79€ netto (vgl. Kostenvoranschlag des Autohauses F.). Diesen zuzüglich einer Unfallpauschale in Höhe von 25,56€ machte die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 10.7.2012 bzw. mit Schreiben vom 2.10.2012 gegenüber der Beklagten zu 1) mit Fristsetzung bis zum 9.10.2012 geltend. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge K. habe ordnungsgemäß an der Auffahrt gestoppt. Zum Unfallzeitpunkt hätte er sich bereits in den Verkehr auf der Zufahrt zur S.Brücke eingeordnet gehabt. Er sei etwa 15m geradeaus gefahren, als von hinten mit stark überhöhter Geschwindigkeit der Beklagte zu 2) mit dem Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug aufgefahren sei. Der Unfall sei für den Zeugen Karimian unabwendbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.286,35 nebst 5% Zinsen seit dem 10.10.2012 zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 156,50€ nebst 5% Zinsen seit Rechtsabhängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe sich noch wenige Meter von der Einmündung entfernt befunden, als von dort der Zeuge K. mit dem Klägerfahrzeug herangefahren gekommen sei. Dieser habe nicht am Stoppschild angehalten, sondern sei unvermittelt und unmittelbar vor dem Beklagten zu 2)aus der untergeordneten Einmündung heraus auf den P.-Graben gefahren, so dass der Beklagte zu 2) trotz Vollbremsung und Hupsignal einen Anstoß nicht mehr habe verhindern können. Der Beklagte zu 2) sei nicht schneller als die zugelassene 30 km/h gefahren. Sie sind der Ansicht, der Zeuge K. habe gegen § 8 StVO verstoßen.
Die Klage ist bei den Beklagten am 27.11.2012 zugestellt worden. Das Gericht hat die Bußgeldakte der Stadt K. (…) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat den Beklagten zu 2) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung sowie der Zeugenvermehrung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.6.2013. Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.6.2013 durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktion Gutachtens sowie gemäß Beschluss vom 10.7.2014 durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Hinsichtlich des Ereignisses wird Bezug genommen auf das gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing S. von 4.3.2014 sowie auf seine ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 5.8.2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
(Abwägung der Verschuldensbeiträge)
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten in Höhe von 642,89 € gemäß §§ 18 StVG, 115 VVTG zu. Die Klägerin muss sich die Betriebsgefahr ihres eigenen Fahrzeugs anspruchsmindern anrechnen lassen (§17 Abs. 2 StVG). Der Unfall stellt für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Weder die Klägerin noch die Beklagten vermochten die Unabwendbarkeit des Unfalls für den jeweiligen Fahrzeugführer beweisen.
In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1, Abs 2 StVG, die gemäß § 18 Abs 3 StVG auch hinsichtlich der Ersatzpflicht des Fahrzeugführers Anwendung finden, die Verpflichtung zum Schadenersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren nach §17 Abs1, Abs 2, StVG sind nach der ständigen bewiesenen Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
Die Klägerin vermochte nicht zu beweisen, dass der Beklagte zu 2) die im Baustellenbereich geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nicht einhielt und mit dem Beklagtenfahrzeug aus Unachtsamkeit auf das Klägerfahrzeug auffuhr. Umgekehrt vermochten die Beklagten ebenso wenig zu beweisen, dass der Zeuge K. gegen § 8 StVO verstieß.
Der Zeuge K. bestätigte den klägerseits Unfallhergang, während der informatorisch angehörte Beklagte zu 2) den beklagtenseits geschilderten Unfallhergang bestätigte. auch die jeweils gemachten Angaben zu den Fahrzeugbeschädigungen stützen den jeweiligen Parteivortrag. Der Beklagte zu 2) gab an, am Beklagtenfahrzeug hätten sich die Schäden lediglich vorne rechts. d.h auf der Beifahrerseite an der Front befunden. An dem Klägerfahrzeug seien die Schäden nur link hinten gewesen. Damit meine er, dass der Ort des Zusammenstoßes beim Klägerfahrzeug auf der linken hinteren Seite gelegen habe. Umgekehrt bekundete der Zeuge Karimian, das Beklagtenfahrzeug sei frontal auf das Heck des Klägerfahrzeuges aufgefahren. Damit meine er, dass die Fahrzeuge in keiner Weise versetzt gewesen seien, sondern genau hintereinander gestanden hätten. Beide Unfalldarstellungen erscheinen gleichermaßen plausibel und nachvollziehbar sowie in sich widerspruchsfrei. Sowohl bei den Zeugen K., als auch bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich jeweils um die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge, so dass beide gleichermaßen ein Interesse am Ausgang dieses Prozesses haben. Das Gericht vermag nicht zu sagen, wem es Glauben schenkt.
Auch der Sachverständige Dipl. Ing. S. vermochte mangels ausreichender Anknüpfungspunkte (unzureichende Dokumentation der Beschädigungen am Klägerfahrzeug, keinerlei Kenntnisse vom Beklagtenfahrzeug) den Unfallhergang nicht eindeutig zu rekonstruieren. Er gelangte zu dem Ereignis, dass sich der Unfall so zugetragen haben kann, wie seitens der Klägerseite geschildert wird, aber auch so, wie seitens der Beklagtenseite geschildert wird. Das Gericht schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Einwendungen gegen das Gutachten wurden weder seitens der Parteien erhoben, noch sind solche sonst ersichtlich.
Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach §17 Abs. 1, Abs.2 StVG führt zu dem Ergebnis, dass die Haftung zu teilen ist. Da sich der Unfallhergang nicht aufklären lässt, sind hier maßgeblich die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen, die das Gericht als gleich hoch bewertet.
Die Klägerin kann 50 % der Nettoreparaturkosten, mithin 630,39 € ersetzt verlangen. Ihr stehen des Weiteren 12,50 € zu, nämlich 50% der Auslagenpauschale, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € schätzt. Zusammen ergibt dies den tenorierten Betrag.
Der Zinsanspruch besteht gem. §§ 280,286,288 BGB.
Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltgebühren (1,3 fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale zum Gegenstandswert vom 642,89 €) ergibt sich aus § 249 BGB.
Der Zinsanspruch besteht mithin nach §§ 288,291 BGB. In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB waren Zinsen auf die Rechtsanwaltskosten seit dem 28.11.2012 zuzusprechen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.286,35 € festgesetzt.
Sachverständigenhonorar als Teil des Unfallschadens gem. § 249 Abs. 2 BGB; volle Erstattungspflicht des Schädiger/seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn Festsetzung nicht erkennbar willkürlich oder fehlerhaft
Mit Urteil vom 01. Dezember 2014 hat das Amtsgericht Köln – Az. 262 C 74/14 entschieden, dass Sachverständigenkosten zu dem Aufwand gehören, die ein Unfallgeschädigter gemäß § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger ersetzt verlangen kann. Bei einem in Auftrag gegebenen Privatgutachten des Geschädigten ist das Sachverständigenhonorar nur nicht voller Höhe zu erstatten, wenn erkennbar grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten bestehen oder der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt.
Im vorliegenden Fall hat die in Anspruch genommene Kfz-Versicherung des Schädigers das Sachverständigenhonorar ohne weitere Angaben gekürzt.
Zu dem Urteil im Einzelnen:
Das Amtsgericht Köln im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.10.2014 für Recht erkannt:
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist ganz überwiegend (bezüglich der Hauptforderung vollumfänglich, bezüglich der Zinsforderung unter Einschränkung bezüglich des Zahlungsbeginns) begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 93,18 € gemäß §§ 7 I, 18 I u. III StVG, i V m. § 115 I Nr. 1 VVG zu.
Der Kläger ist bezüglich der Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung aktivlegitimiert. Zwar hat er ursprünglich den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von unfallbedingt entstandenen Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro bzw. dessen Verrechnungsstelle abgetreten, zwischenzeitlich ist aber ausweislich der als Anlagen zur Akte gereichten Schreiben der DVSK vom 19.12.2013 und der GTVAU vom 15.3.2014 eine Rückabtretung an den Kläger wirksam erfolgt. Die Annahmeerklärung von Seiten des Klägers ergibt sich daraus, dass der Kläger unter Bezugnahme auf diese Rückabtretungserklärung die vorliegende Klage eingereicht bzw. fortgeführt hat.
Die volle Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig. Zu den im Rahmen des § 249. II 1 BGB ersatzfähigen Schadenspositionen gehören auch die für die Erstellung eines Schadensgutachtens dem Geschädigten entstehenden Sachverständigenkosten. Dabei war die Beklagte vorliegend zu den von ihr vorgenommenen Abzügen von der Rechnung des Sachverständigenbüros B. nicht berechtig, denn über den bereits vorprozessualen gezahlten Beitrag hinaus waren die vom Kläger geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten im zuerkannten Umfang ersatzfähig.
Sachverständigenkosten gehören zu dem Aufwand, den ein Geschädigter gemäß § 249 II BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen kann. Der Höhe nach beschränkt sich dieser Anspruch auf den erforderlichen Geldbetrag d.h. auf die Anwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Dabei gilt in den Fällen, in denen der Geschädigte selbst die von ihm aufgewandten oder aufzuwendenden Sachverständigenkosten gegen den Schädiger/die Haftpflichtversicherung eingeklagt, dass dieser nicht ohne Weiteres einen Zugriff auf die Abrechnungsgrundlagen des Sachverständigen hat, insbesondere zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Höhe der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten keinerlei Vorkenntnisse hat. Solange es für den Geschädigten als Laien daher nicht erkennbar ist, dass ein Sachverständiger sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in keinem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, und solange dem Geschädigten selbst kein Auswahlverschulden zur Last fällt bzw. er. keine groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Vergütungsrechnung verursacht hat, kann er vom Schädiger Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten verlangen. Der Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Dem Geschädigten selbst sind auch Erkundigungen oder Preisvergleiche vor Beauftragung des Sachverständigen nicht zuzumuten, ebenso wenig wie die nachträgliche Prüfung, ob die Sachverständigenrechnung insgesamt oder im Hinblick auf die Nebenforderungen zutreffend erstellt wurde. Wahrt also der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozesses berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dementsprechend war der Kläger vorliegend berechtigt sich auf die Rechnung seines Sachverständigenbüros B. zu berufen.
Demgegenüber kam die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, bestimmte Nebenkosten seien gar nicht erstattungsfähig, wie etwas die Schreibkosten , die EDV-Abrufkosten oder die Auda VIN – Abfrage. Denn für den Kläger als Laien ist hier nicht ersichtlich, dass es sich um Positionen handeln könnte, die nicht in den erstattungsfähigen Abrechnungsumfang eines Sachverständigen fallen würde, zumal es sich bei der Bezeichnung dieser Positionen um solche handelt, die durchaus in einem Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens stehen. Insofern wäre der Laie überfordert hier festzustellen, ob etwa im Bereich der EDV-Kosten hier Positionen in Rechnung gestellt werden, die etwa schon vom Grundhonorar mit umfasst seien. Dies ist eine Frage der juristischen Würdigungen ein Laie der auf dem Sachgebiet nicht bewandert ist, kann dies nicht ohne Weiteres und zudem auch noch mit Gewissheit erkennen.
Auch die Frage, ob einzelne Nebenkostenpositionen den nach der BVSK- Honorarbefragung maßgeblichen Rahmen überschreiten, kann ein Laie nicht beurteilen.
Auch abstrakt gesehen stehen die Nebenkosten insgesamt nicht in einem Missverhältnis zur Höhe des Grundhonorars. Sie belaufen sich auf insgesamt 26% der Gesamtforderung und liegen damit jedenfalls aus der Sicht eines Laien noch im Rahmen.
Auch ist die Beklagte hier nicht unangemessen benachteiligt. Denn ihr bleibt es bei Abrechnung durch den Geschädigten/Auftraggeber unbenommen, unter dem Vorbehalt der Abtretung etwaiger Ansprüche gegen das Sachverständigenbüro die Sachverständigenkosten zu erstatten.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, I 288 I BGB. Mit Ablauf der im Aufforderungsschreiben der Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 15.03.2012 auf den 31.03.2014 gesetzten Frist ist die Beklagte in Verzug geraten.
Demgegenüber kann der Kläger nicht bereits Zinszahlung seit dem 06.09.2013 verlangen. Denn das Schreiben der Beklagten vom 06.09.2013 enthält noch keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 II Nr. 3 BGB. In diesem Schreiben werden vielmehr lediglich die Positionen aufgeführt, die die Beklagte zu zahlen bereit ist. Das von ihr anerkannte Sachverständigenhonorar wird beziffert. Aus diesem Schreiben ergab sich für den Kläger aber noch nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte weitere Zahlungen ernsthaft und endgültig ablehnen würde, eine entsprechende Nachforderung also von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg wäre. Erst durch das Schreiben vom 02.04.2014 hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie jegliche weitere Zahlungen ablehne. Zu diesem Zeitpunkt ist sie vom Kläger allerdings, wie oben ausgeführt, bereits in Verzug gesetzt worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
Ein Rechtsmittel findet gegen dieses Urteil nicht statt, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Streitwert: 93,18 €
Unzulässige Abzüge beim Sachverständigenhonorar, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
In dem Rechtstreit hat das Amtsgericht Köln im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 12.02.2016 für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 132,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiliegen Basiszinssatz seit dem 12.06.2015 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gem. §313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der tenorierten Summe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG.
Die Beklagte haftet unstreitig für die Unfallfolgen aus dem streitbefangenen Verkehrsunfall.
Der Kläger hat mit der Beauftragung des Sachverständigenbüros nicht gegen sein Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte hat deshalb auch die weiteren Kosten für das durch den Kläger beauftragte Gutachten des Sachverständigen als zur Schadensfeststellung erforderliche Kosten zu ersetzen.
Der Kläger konnte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, m.w.N.). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Gerichts diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH a.a.O.). Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 -, juris). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 – juris). Maßgeblich ist, ob die nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand verlangten Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 – juris).
Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, m.w.N.). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schdenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In der tatsächlichen Rechnungshöhe schagen sich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Sachdensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 – juris).
Die Forderung des Sachverständigen gegen den Kläger wurde vollumfänglich durch diesen ausgeglichen.
Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, – VI ZR 357/13 – juris, m.w.N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebliche Rolle (bgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – juris, m.w.N.).
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht hierbei grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 – VI ZR 138/95 -, juris). Solche Umstände, die für den Kläger erkennbar waren, sind hier nicht dargelegt worden.
Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des erkennenden Gerichts bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen die Beklagte hier zur Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat das Gericht zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19). Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes oder der Rechtsprechung zu dieser Thematik kürzen. Nur wenn der Kläger hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12 -, juris).
Solche Umstände lagen hier nicht vor. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorar oder die Rechtsprechung zu dieser Thematik bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Die Beklagte hätte deshalb vorliegend darlegen und beweisen müssen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13 -, juris, m.w.N.). Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Überhöhung der Forderung hätte erkennen können, sind nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat eine Zahlung der restlichen Sachverständigengebühren mit Ihrem Schreiben vom 12.06.2015 ernsthaft und endgültig verweigert.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 132,20 EUR
Entscheidung über die Zulassung der Berufung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
HWS-/LWS-Schleudertrauma, Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schmerzensgeld bei Distorsion der HWS/LWS
In dem vor dem Amtsgericht Köln – Az. 266 C 170/14 – verhandelten Rechtsstreit hat das Gericht Köln am 27. Juli 2015 die Klage der Geschädigten auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten unfallbedingt erlittenen HWS-/LWS-Distorsion abgewiesen.
Die Klägerin behauptet aufgrund eines Auffahrunfalls des nachfahrenden Fahrzeuges auf Beklagtenseite habe sie eine HWS-/LWS-Distorsion erlitten. Nachdem der Fahrzeugschaden außergerichtlich durch die Haftpflichtversicherung auf Beklagtenseite reguliert wurde, begehrt sie mit der Klage die Zahlung von Schmerzensgeld und Kosten, die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung gestanden haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 22.3.2014 auf der B. Straße weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ,noch einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Solche Anspüche folgen hier insbesondere nicht aus den § 7 Abs.1,17,18,11STVG,823,249,252,253BGBI.V.m§115VVG.
- Insoweit besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Behandlungskosten oder Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale. Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht(BGH, Urteil vom 17.September2013-VIZR95/13-,juris).Auch für andere Kostenposition kann insoweit nichts anderes gelten.
- Die Klägerin konnte hier schon nicht beweisen ,dass sie aufgrund des steitgegenständlichen Unfallereignisses eine Distorsion der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung sowie Rücken- und der Kopfschmerzen, also einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Da es sich hierbei um die behauptete Primärverletzung handelt, wäre insoweit seitens der Klägerin der Vollbeweis zu erbringen gewesen,§ 286 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob der angeblich Unfallgeschädigte den Beweis, dass eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall zurückführen ist, wegen der Art der Erkrankung nach diesem Maßstab überhaupt führen kann oder nicht(BGH, Urteil vom 04.November2003-Vi ZR 28703-,jurius).Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für Wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Dabei darf das Gericht abstellen, ob zu beweisende Tatsache mit absoluter Gewissheit feststeht, ob also jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteiles ausgeschlossen ist, sondern es hat sich mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu begnügen, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch nicht mehr an der Wahrheit zweifelt. Es kommt demnach darauf an, dass das Gericht zu einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit gelangt, der dem Zweifel Schweigen gebiet, ohne ihn völlig auszuschließen(BGH, Urteil vom 18.April 1977-VIII ZR 286/75-,juris.)
- Dieser Grad an Gewissheit ist hier nicht erreicht. Vielmehr folgt das Gericht dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.4.2015 anschaulich festgestellt, dass es aufgrund des Unfallmechanismus mit Sicherheit auszuschließen sei, dass die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfall 23.4.2014 eine HLWS -Distorsion erlitten hat. In Bezug auf eine HWS Verletzung führt der Sachverständige aus, dass eine leichte Distorsion der HWS im Grad I nach Erdmann möglicherweise mit einem sehr niedrig anzusiedelnden Wahrscheinlichkeitsgrad unfallbedingt bei Klärung hervorgerufen worden sein könnte. Dies ist jedoch nicht ausreichend für die Erbringung des Vollbeweises nach § 286 ZPO. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit Jahren unter einem rezidivierenden mäßigen Hals- und Ledenwirbelsäulensyndrom mit leichten muskulären Verspannungen sowie seit Jahren unter Kopfschmerzen leidet. Zudem wird der von der Klägerin geschliderte Beschwerdeverlauf einer sorftigen Schmerzhaftigkeit durch den Sachverständiger als untypisch klassifiziert. Die unfallnahen Befundberichte des Krankenhaus sowie des Arztes beschreiben nur Schmerzangaben der Klägerin und enthalten keinerlei objektivierbaren krankhaften Befund. Beide Diagnosen sind daher als Verdachtsdiagnosen anzusehen, die nach der intensiven Beschäftigung mit dem Unfallhergang und der genauen Kenntnis der unfallbedingten Geschwindigkeitsänderung durch den Sachverständigen nicht bestätigt werden konnten.
- Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang. Als Facharzt für Orthopädie ist er für die vorliegende Begutachtung als besonders qualifiziert anzusehen. Das Gutachten ist in sich schlüssig. Es ist insbesondere auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Speziell hat der Sachverständige die Klägerin einer ausführlichenUntersuchung unterzogen. Hierbei wurden insbesondere die Wirbelsäule sowie Schultern der Klägerin eingehend untersucht. Die aus diesen Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen sind logisch und widerspruchsfrei gezogen. Insbesondere wurden auch durch die Klägerin keine Einwände gegen das Gutachten erhoben.
- Die Nebenforderungen können mangels Bestehen der Hauptforderung nicht zugesprochen werden.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 11,711
€ 25,00 Unfallkostenpauschale auch bei Bagatellunfällen; der Geschädigte muss keine Anknüpfungstatsachen für seinen Schaden vortragen; Kosteneinsparungen z.B. durch Flatrates stehen allg. Kostensteigerungen gegenüber
Das Amtsgericht Münster vertritt wie auch das Amtsgericht Köln, dass in Verkehrsunfallsachen dem Geschädigten eine Unfallkostenpauschale von € 25,00 zusteht. Viele Versicherer zahlen lediglich € 20,00. Mit der Klage wurde der nicht regulierte Differenzbetrag von € 5,00 geltend gemacht und durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 09. September 2015 – Az. 3 C 2630/15 -zugesprochen
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Münster im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung der bis zum 9.9.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze am 23.09.2015 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert auf 5,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
- Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 5,00 € aus § 7 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG:
a. Neben den weiteren bereits regulierten Schäden hat der Kläger auch den Anspruch auf den Ersatz seiner sonstigen Kosten, die er mit einer Kostenpauschale geltend machen kann. Soweit der Beklagte unter Verweis auf ein Urteil einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Münster die Auffassung vertritt, dass bei einem ,,Bagatell-Unfall“ kein Anspruch auf diese Pauschale bestehe, so kann dies vorliegend dahinstehen: Allein die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich des Abrechungsschreibens des Beklagten auf über 2.899 €, so dass keinesfalls lediglich ein Bagatell-Schaden vorliegt.
b.Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen für seine Schäden vortragen muss. Die Auslagenpauschale ist in der Rechtsprechung gerade deshalb anerkannt; weil durch die Pauschalisierung zahlreicher Schadenspositionen minimaler Höhe langwierige Auseinandersetzungen um Cent-Beträge vermieden werden können. Hieran ändert auch die zitierte Entscheidung des BGH vom 08.05.2012 (Az. VI ZR 37/11) nichts, denn der BGH stellte darin ausdrücklich fest: ,,Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzellfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senat, NJW 1978, 2506= VersR1978, 278 und BGHZ 178, 228 = NJW 2009, 910 Rdnr.17), bei dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt.“ Die Kostenpauschale beläuft sich nach langjähriger Rechtsprechung des Amtsgerichts und auch des Landgerichts Münster auf 25,00 €. Es besteht keine Veranlassung, die Pauschale auf 20,00 € abzusenken: Zwar mag es durch die Verbreitung von Flatrates und die Möglichkeit, elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, in einigen Bereichen zu Einsparungen gekommen sein. Diese Einsparungen werden jedoch zum anderen durch Preissteigerung in anderen Bereichen (Porto, öffentlicher Nahverkehr) ausgeglichen, zum anderen ist auch der Umfang der zur Abwicklung eines Schadens erforderlichen Kommunikation angestiegen. So legt z.B. gerade auch der Beklagte Wert darauf, dass sich der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über das Preisniveau in der Mietwagenbranche informiert. - Der Anspruch auf Zins folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es bestand auch keine Veranlassung, gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
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