Abnahme und Gewährleistung
In einem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 29.08.2014 sind Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Erbringung einer Werkleistung zugesprochen worden. Das Werk ist zunächst rügelos vom Vertreter des Auftraggebers abgenommen worden. Die geltend gemachten Mängel sind überwiegend optisch wahrnehmbar. Dies waren sie auch im Zeitpunkt der Abnahme. Es hätte daher nahe gelegen, die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Gewährleistung durch die Abnahme bezogen auf die sichtbaren Mängel ausgeschlossen ist.
Urteilstenor
(…) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.100,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 sowie 272,87 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen. Die Kosten seiner Säumnis trägt der Beklagte allein.
(….)
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag geltend.
Im Jahr 2012 bat der Kläger den Beklagten um ein Angebot zur Beseitigung eines Einbruchsschadens an einem Fenster. Unter dem 08.05.2012 erstellte der Beklagte dieses Angebot. Das Angebot endete mit einem Bruttobetrag in Höhe von 1.964, 69 €. Hierbei sollte der Beklagte ein Kunststofffenster in Mahagoni, System Rehau, 86er Bautiefe, isolierverglast mit Schallschutz, liefern und montieren sowie das alte – beschädigte – Fenster demontieren und entsorgen. Auf Grundlage dieses Angebots erteilte der Kläger dem Beklagten den Auftrag.
Der Beklagte nahm den Auftrag an und führte die Arbeit aus. Über seine Tätigkeit rechnete der Beklagte am 06.08.2012 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.017,05 € ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, das von ihm erstellte Gewerk bis zum 13.02.2013 nachzubessern und bis zum 30.01.2013 anzuerkennen, dass das von ihm gelieferte Gewerk mangelhaft sei. Auf dieses Schreiben hin meldete sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten und wiesen die Ansprüche mit Schreiben vom 22.01.2013 zurück.
Der Kläger verfolgte seinen Anspruch zunächst im Wege einer Vorschussklage. Zwischenzeitlich ließ er die Nachbesserungsarbeiten ausführen und macht folgende Kosten geltend: 2.356,54 € aufgrund der Rechnung der Firma K. vom 18.05.2014 sowie 1.215,47 € aufgrund der Rechnung der Firma H. vom 14.07.2014. Der Kläger zahlte an seine Hausverwaltung für deren Zeitaufwand im Zuge der Nachbesserungsarbeiten insgesamt einen Betrag in Höhe von 175,00 €.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat am 11.04.2013 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor erlassen:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.356,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2013 sowie 272,87 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.04.2013 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger bestreitet, dass die Zeugin N. das Gewerk des Beklagten abgenommen habe. Im Übrigen sei die Zeugin N. auch nicht zu einer solchen Abnahme bevollmächtigt gewesen.
Der Kläger behauptet, dass das ursprüngliche Fenster ohne Beschädigung des Mauerwerkes, der Laibungen und sämtlicher Riemchen habe ausgebaut werden können.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das vom Beklagten erbrachte Gewerk mangelhaft sei. Die Fenster seien zu hoch und breit. Daneben seien die Leisten mangelhaft verputzt worden. Schließlich könne durch Abtrennen der Fensterbanken Wasser von außen in die vorhandene Isolierung eindringen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kosten der Nachbesserung ortsüblich, erforderlich und angemessen seien. Daneben stehe ihm ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 175,00 € für den Zeitaufwand seiner Hausverwaltung zu.
Der Kläger hat seine Klage zweimal erhöht und beantragt zuletzt,
- das Versäumnisurteil vom 11.04.2013 aufrechtzuerhalten;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.390,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.180.09 € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 05.06.2013 und wegen des Restbetrages ab Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 11.04.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Zeugin N. habe das Gewerk nach der Fertigstellung abgenommen. Der Beklagte bestreitet, dass die Fenster zu hoch und zu breit seien. Der von ihm verwendete Putz sei einwandfrei und fachgerecht aufgebracht worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben zur Ausführung und Abnahme der Fensteranlage durch Vernehmung der Zeugin N. sowie aufgrund Beweisbeschlusses vom 12.07.2013 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. A. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.06.2013, das schriftliche Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. A. vom 28.02.2014, die vom Sachverständigen erstellte Tischvorlage vom 22.08.2014 sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.08.2014 Bezug genommen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.09.2014 hat der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und weiter dazu vorgetragen, warum die vom Sachverständigen vorgenommenen Abzüge von den Rechnungen der Firma K. vom 18.05.2014 sowie der Firma H. vom 14.07.2014 nicht gerechtfertigt seien.
Mit weiterem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.09.2014 hat der Kläger weiter zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
(Abnhame; Gewährleistung)
Die Klage ist weit überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.338,35 € gem. §§ 631, 634 Nr.2, 637 Abs. 1 BGB.
Die Zeugin N. hat das Gewerk des Beklagten abgenommen, weshalb vorliegend die werkvertraglichen Mängelrechte anwendbar sind. Die Abnahme ist definiert als körperliche Hinnahme im Rahmen der Besitzübertragung, verbunden mit der Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung. Für den Fall, dass – wie vorliegend – die körperliche Entgegennahme nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist, besteht die Abnahme nur in der Anerkennung nach Vollendung des Werks, d.h. nach Erbringung aller wesentlichen vertraglich geschuldeten Leistungen (vgl. zum Ganzen: Sprau in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 640 Rn. 3).
Die Zeugin N. hat in ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, nachdem der Beklagte sein Werk zu Ende gebracht habe, zu diesem gesagt zu haben, es sehe gut aus. Hierin liegt die Anerkennung des vom Beklagten erbrachten Gewerks als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Beklagte war nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch ausreichend im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB bevollmächtigt, im Namen des Klägers die Abnahme zu erklären. Die Zeugin Nagler hat bekundet, dass der Kläger sie gebeten habe, bei dem Einbau des Fensters anwesend zu sein, da er kurzfristig ins Ausland gemusst habe. Hätte sie nicht beim Einbau der Fenster dabei sein können, hätte der Kläger den Hausmeisterservice beauftragen müssen.
Hierin erblickt das erkennende Gericht eine zumindest konkludente Bevollmächtigung der Zeugin N. durch den Kläger. Daneben liegt – wie der Kläger auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 15.05.2013 anerkennt – bei einfachen Werken in der Entgegennahme des Werks durch den Besteller bereits die Abnahme. Schließlich liegt in der vorbehaltlosen Bezahlung der Vergütung regelmäßig die Abnahme (BeckOK BGB/Voit BGB § 640 Rn. 7) Auch hat der Kläger auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 15.03.2013 erklärt, nunmehr „die entsprechenden Gewährleistungsrechte geltend“ zu machen.
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Das vom Beklagten erbrachte Gewerk ist mangelhaft im Sinne von § 633 II 2 Nr. 2 BGB. Der Sachverständige Dipl.-Ing. A. legt auf den Seiten 7 und 8 des Gutachtens vom 28.02.2014 überzeugend dar, dass die von den Beklagten eingebauten Fenster zu hoch und breit seien. Auf Seite 9 erläutert der Sachverständige überzeugend, dass die Verputzung durch den Beklagten mangelhaft ausgeführt worden sei und durch das Abtrennen der durch Klinkerstein gemauerten Fensterbank Wasser von außen in die vorhandene Isolierung eindringen könne. Den ausführlichen und sehr überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
In seiner Tischvorlage vom 22.08.2014 legt der Sachverständige überzeugend dar, dass die Lieferung und Montage eines neuen, passenden Fensterelements notwendig sei und Kosten in Höhe von ca. 1.700,00 € netto, was 2.023.00 € brutto entspricht, erfordere. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 29.08.2014 hat der Sachverständige überzeugend dazu ausgeführt, dass aufgrund der Unterschiede zum zuvor vorhandenen Einbau die Rechnung der Firma K. vom 18.05.2014 in Höhe von 2.356,54 € nicht im vollen Umfang erstattungsfähig sei.
Die Unterschiede ergeben sich wie folgt: Statt kathedralgelb sei chinchillaweiß verbaut worden. Anstand einer Landhaussprosse sei lediglich eine Sprosse im Isolierglas verbaut worden. Daneben hat der Sachverständige in seiner persönlichen Anhörung noch ergänzt, dass in der Tischvorlage vom 22.08.2014 hinsichtlich der Berechnung der Kosten davon ausgegangen worden sei, dass im Unterschied zum zuvor vorhandenen Einbau Innen- und Außenfolierungen vorhanden gewesen seien. Auf Abbildung 4 des Gutachtens sei allerdings zu sehen, dass im ursprünglich eingebauten Fenster beidseitig Folien vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grund ergebe sich ein zusätzlicher Preisaufschlag von ca. 50,00 – 80,00 €.
Das erkennende Gericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich zu eigen. Hinsichtlich des Preisaufschlages von 50,00 – 80,00 € setzt das Gericht gemäß § 287 ZPO den Mittelwert, als 65,00 € netto, mithin 77,35 € brutto an.
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Hinsichtlich der Rechnung der Firma H. vom 14.07.2014 legt der Sachverständige auf Seite 5 der Tischvorlage vom 22.08.2014 überzeugend dar, welche Rechnungspositionen er für grundsätzlich ansetzungsfähig hält. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Tischvorlage hat der Sachverständige im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überzeugend bestätigt. Der Sachverständige führt auf S. 10 des Gutachtens vom 28.02.2014 und ergänzend auf Seite 3 f. der Tischvorlage vom 22.08.2014 überzeugen aus, dass die Arbeiten an den Klinkerriemchen nur auf den auf der vertikalen Oberfläche befindlichen Klinkerriemchen erforderlich gewesen seien und nicht an den horizontalen leicht geneigten Flächen (Fensterbank), sofern der Fall zu Grunde gelegt werde, dass die Fuge schmaler als 20 mm gewesen sei und somit die Klinkerriemchen nicht ohne Beschädigung hätten demontiert werden können. Diesbezüglich könne er aber keine Feststellungen treffen und es sei eine „alternative Beweisführung außerhalb des technischen Sachverständigenbeweises“ erforderlich.
Die Arbeiten zur Instandsetzung des vertikalen Teils der Klinkerriemchen erfordern laut den Ausführungen des Sachverständigen ca. 200,00 € netto, was einem Bruttobetrag von 238,00 € entspricht. Dass und warum ein Helfer für die durchzuführenden Arbeiten nicht erforderlich war, hat der Sachverständige in seiner Tischvorlage und weitergehend in seiner persönlichen Anhörung vom 29.08.2014 dargelegt. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
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Dem Kläger stehen keine weiteren Beweismittel hinsichtlich der Frage der Größe der Fuge zu. Da das Werk abgenommen wurde, trägt der Kläger als Besteller die Beweislast für den Mangel (BeckOK BGB/Voit BGB § 636 Rn. 41). Die vorliegende non-liquet-Situation geht demnach zu seinen Lasten.
Der Sachverständige hat auf Seite 4 der Tischvorlage vom 22.08.2014 schließlich überzeugend dazu Stellung genommen, dass es nicht kostengünstiger gewesen wäre, eine Beschädigung der Innenfensterbank in Kauf zu nehmen, da ein Austausch der Innenfensterbank zu Schäden an dieser Fensterbank hätte führen können, was weitere Ausgleichsarbeiten notwendig gemacht hätte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Sachverständige zudem einen diesbezüglichen Beratungsfehler des Beklagten ausschließen können.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund Zeitaufwands seiner Hausverwaltung in Höhe von insgesamt 175,00 € besteht nicht. Der Zeitaufwand für die Schadensabwicklung ist dem Geschädigten nicht zu ersetzen. Es fehlt an einem Vermögensschaden. Zudem liegt der Ersatz dieser Mühe außerhalb des Schutzzwecks der Norm (ganz h.M, vgl. bereits BGH, Urteil vom 09.03.1976 – VI ZR 98/75 -, zitiert nach juris).
Die Zinsforderung hinsichtlich des Betrags in Höhe von 2.100,35 € ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB. Ein früherer Verzugseintritt ist von dem Kläger nicht dargelegt worden. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Beklagte aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 22.01.2013 mit der Nacherfüllung in Verzug gewesen ist, weil der Nacherfüllungsanspruch anders als nach früher geltendem Recht nicht mehr durch Ablauf der Frist zur Nacherfüllung, sondern erst durch den Rücktritt, die Minderung oder das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung erlischt, § 281 Abs. 4 BGB.
Die Anwaltskosten schuldet der Beklagte gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 2.100,35 € ergibt sich bei einer 1,3-Geschäftsgebühr ein Betrag in Höhe von 272,87 €.
Die Zinsforderung hinsichtlich des Betrages von 238,00 € ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 02.09.2014 sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und damit gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO hat das erkennende Gericht für nicht geboten erachtet. Im Übrigen greifen die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnungen des Sachverständigen ohnehin nicht durch. Der Sachverständige hat bei seinen Berechnungen vom dem im Angebot des Beklagten vom 08.05.2012 aufgeführten Positionen auszugehen. Hierauf haben sich die Parteien geeinigt und hierauf basierte die Kalkulation des Beklagten. Wenn der Kläger meint, er hätte etwas anderes bestellen wollen, als er es tatsächlich tat, so geht dieser unbeachtliche Motivirrtum zu seinen Lasten.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10.09.2014 sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und damit gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO hat das erkennende Gericht für nicht geboten erachtet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 3.747,01 €
(nicht rechtskräftig)
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