Kein Werkunternehmerpfandrecht für Abschleppunternehmen mit Werkstatt
Mit Urteil vom 08. Oktober 2013 hat das Amtsgericht Köln – Az. 124 C 201/13 entschieden, dass einem Abschleppunternehmen, welches gleichzeitig einen Kfz-Werkstattbetrieb unterhält, kein Werkunternehmerpfandrecht zusteht. Sofern es die Auftragserteilung nicht beweisen kann.
Kein Pfandrecht für Abschleppunternehmen
In dem zu entscheidenden Fall wurde das Fahrzeug der Klägerin aufgrund eines Motorschadens von der Beklagten, einem Abschleppunternehmen, auftragsgemäß auf dessen Betriebsstätte geschleppt. Die Beklagte erledigte die Beauftragten Arbeiten und die Klägerin bezahlte diese. Die Beklagte führte darüber hinaus weitere Arbeiten am Motor durch. Streitig war, ob die Klägerin diese Arbeiten beauftragt hat. Weil die Klägerin nicht zahlte, verweigerte die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeuges unter Berufung auf ihr Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB. Die Klägerin verlangte die Herausgabe des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuges nach § 985 BGB. Das Amtsgericht Köln urteilte, dass die Beweislast für die Erteilung eines weiteren Auftrages, Arbeiten am Motor durchzuführen, bei der Beklagten lägen. Diese konnte den Beweis jedoch nicht führen, so dass dem Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB stattgegeben wurde.
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