Pfand- und Zurückbehaltungsrecht aus Werkvertrag gem. §§ 647, 1253 BGB; § 273 BGB und Schadensersatzanspruch nach §§ 631, 280 Abs. 1 BGB
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.08.12 – Az. 147 C 292/11 bestätigt durch Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 21013 – Az. 6 S 285/12
- Kein Werkunternehmerpfandrecht nach §§ 647, 1253 BGB und kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an Flügeltüren bei noch offenen Werklohnforderungen, wenn der Werkunternehmer Flügeltüren eigenmächtig aus der Wohnung des Auftraggebers abholt, nachdem er diese auftragsgemäß in seiner Werkstatt aufgearbeitet, und in der Wohnung des Auftraggebers wieder eingesetzt hat.
- §§ 631, 280 Abs. 1 BGB – Schadensersatz des Auftraggebers gegenüber Handwerker bei Weigerung der Rückverbringung der Flügeltüren durch Verletzung einer Nebenpflicht des Werkunternehmers, § 241 Abs. 2 BGB
Entscheidungsgründe:
(Schadensersatz)
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch in Höhe der tenorierten Forderung gem. §§ 631, 280 Abs. 1 BGB.
Zwischen der Klägerin und dem beklagten wurde ein Werkvertrag i. S. d. § 631 BGB geschlossen. Aus diesem ist der Beklagte verpflichtet, auf die Rechtsgüter der Klägerin Rücksicht zu nehmen und insbesondere keine Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB zu verletzen. Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht zu Genüge nachgekommen. Vielmehr hat er dadurch eine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB begangen, dass er die streitgegenständlichen Türen nach dem Entfernen aus der Wohnung der Klägerin trotz Aufforderung nicht zurückgegeben hat. Insbesondere hat der Beklagte die Türen auch nicht zurückgegeben, nachdem feststand, dass hieran keine Mängel bestehen. In der Folge ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der Mietminderung entstanden. Diesen Schaden hat der Beklagten der Klägerin gem. § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Denn über § 280 Abs. 1 BGB werden alle Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns ersetzt (Grüneberg, in Palandt, § 280 Rn. 18). Das Verschulden des Beklagten wird dabei gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
Auch nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger indem der die streitgegenständlichen Türen aus der Wohnung der Klägerin abgeholt hat und im Folgenden trotz Aufforderung nicht mehr zurückgegeben hat, eine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt hat. Eine Pflichtverletzung ist auch nicht wegen eines Rechts zum Besitz oder Zurückbehaltungsrechts, auf welches sich der Beklagte berufen könnte, ausgeschlossen. Vielmehr war er gegenüber der Klägerin gemäß § 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Dem Beklagten stand kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 S. 1 BGB zu. Insbesondere stand dem Beklagten an den Türen kein Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB zu. Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, ob nicht noch Forderungen aus dem Werkvertrag mit der Klägerin offen standen. Insbesondere hat der Beklagte Rechnungen und Kontoauszüge vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass in Bezug auf die Rechnungen vom 25.03.2010 (Anlage 1) noch ein Betrag von 925,22 € offen steht sowie in Bezug auf die Rechnung vom 26.05.2010 (Anlage 3) noch ein Betrag von 666,40 € offen steht. Das Gericht vermag auch nicht auszuschließen, dass sich der noch offene Werklohn auf die streitgegenständlichen Türen bezieht. Denn die Klägerin hat zwar auf die Rechnung vom 26.05.2010 (Anlage 3) einen Teilbetrag gezahlt. Diesen hat sie jedoch ausdrücklich auf die später beanstandeten Fußleisten und damit nicht auf die Türen gezahlt.
Dem Beklagten steht jedoch deshalb kein Werkunternehmerpfandrecht an den Türen zu, weil dieses durch Rückgabe der Sache gem. § 1253 BGB erlischt. Es lebt auch dann nicht wieder auf, wenn der Unternehmer aufgrund eines weiteren Reparaturauftrags erneut in den Besitz der Sache kommt (Sprau in Palandt, § 647 Rn. 5 unter Berufung auf BGH 87, 247). Da der Beklagte die Auftragsarbeiten an den Türen durchgeführt hatte und die Sache dazu in die Wohnung der Klägerin zurückgegeben hatte, kommt ein Vermieterpfandrecht nicht in Betracht. Denn ein solches würde selbst dann nicht bestehen, wenn der Unternehmer einen weiteren Reparaturauftrag erteilt bekommen hätte und deshalb in den Besitz der Sache gekommen wäre. Daraus ergibt sich, dass selbst für den Fall, dass die Ehefrau des Beklagten tatsächlich telefonisch beauftragt worden ist, die Türen zu reparieren, kein Werkunternehmerpfandrecht mehr an den Türen besteht.
Ebenso wenig konnte der Beklagte, die Herausgabe der Türen wegen eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB verweigern. Gemäß § 273 BGB kann der Schuldner, dann, wenn aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Vorliegend bestand die vom Beklagten geschuldete Leistung zunächst in der Erbringung der vereinbarten Werkleistung, d.h. der Sanierungsmaßnahmen zur Neuherstellung und Bearbeitung verschiedener Türen für die Wohnung der Klägerin. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beklagte dann am 06.07.2010 von Frau L. (Klägerseite) telefonisch zur Nachbesserung seiner Arbeiten an den streitgegenständlichen Türen beauftragt worden ist und gegenüber der Klägerin einen fälligen Anspruch auf Zahlung des vollständigen Werklohns hat, so hätte der Beklagte auf dieser Grundlage allenfalls die Nachbesserung der Türen, nicht jedoch dessen Herausgabe verweigern können. Hinzu kommt, dass die entfernten Türen tatsächlich keine Mängel aufwiesen, deren Nachbesserung der Beklagte hätte verweigern können. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB scheidet daher aus.
Im Ergebnis ist der Beklagte daher gem. §§ 631, 280 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe der tenorierten Forderung zu ersetzen. Nach dem oben Gesagten wäre der Beklagte, der selbst keine Mängel an den Türen feststellen konnte, verpflichtet gewesen, diese herauszugeben. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bereits mit Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 31.01.2011, Az. 128 C 243/10, – welches nach Einspruch im Schluss-Urteil vom 14.04.2011 aufrechterhalten wurde, dazu verurteilt worden war, die Türen herauszugeben. Der Höhe nach ist der gemäß §§ 280 Abs. 1, 631 BGB zu ersetzende Schaden jedoch auf den tenorierten Betrag von 2.850,00 € beschränkt. Zwar teilte der Mieter der Klägerin, der Zeuge H. (Mieter der fraglichen Wohnung), mit Schreiben vom 04.10.2010 mit, dass er die Miete auf Grund der fehlenden Türen mindern werde und zwar rückwirkend für die Monate Juli bis September 2010 um jeweils 100,00 € und seit Oktober 2010 um 150,00 €. Demzufolge steht die Mietminderung von 150,00 € monatlich für die Zeit von Oktober 2010 bis April 2012 einen erstattungsfähigen Schaden dar. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 13.08.2012, bei Gericht eingegangen am 14.08.2012, gab insoweit keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Damit kommt es auf die Frage, ob der Klägerin neben diesem vorrangigen vertraglichen Anspruch noch ein Schadenersatzanspruch aus den Vorschriften zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zusteht, nicht mehr an. Hierzu hatte die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte sich die Türen durch verbotene Eigenmacht verschafft. Ein Vorenthaltungsschaden wegen verzögerter Herausgabe wäre nach § 990 Abs. 2, 992 BGB zu ersetzen – nicht gem. §§ 889, 990 Abs. 1 BGB, wonach nur der Schaden ersetzen ist, der dadurch entsteht, dass die Sache von dem unberechtigten Besitzer dem Eigentümer nicht herausgegeben werden kann – (Bassenge, in Palandt, § 989 Rn. 6). Eine Haftung nach den §§ 990 Abs. 2, 992 BGB würde allerdings schon daran scheitern, dass nicht feststeht, ob sich der Beklagte die Türen durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB verschafft hat. Hierfür hätte die Klägerin beweisen müssen, dass dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen worden ist und dies widerrechtlich geschah. Nach der Vernehmung der Zeugin B. steht zur Überzeugung des Gerichts hingegen nicht fest, ob Frau L. (Klägerseite) den Beklagten bzw. dessen Ehefrau, die Zeugin B., nicht möglicherweise zur Reparatur der Türen und in diesem Rahmen zum Ausbau der Türen beauftragt hat. Der Klägerin ist es jedenfalls nicht gelungen, ihre diesbezügliche Beweispflicht für das Vorliegen von verbotener Eigenmacht gerecht zu werden.
Der Anspruch in Höhe der Rechtsanwaltsvergütung von 272,87 € ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 BGB. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2011 auf. Bereits zuvor war der Beklagte durch die Klägerin zur Zahlung aufgefordert worden, so dass sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits im Verzug befand. Die Anwaltskosten sind daher als Verzugsschaden gem. § 286 BGB zu ersetzen.
Der Beklagte ging in Berufung. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Berufung bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen zurückgewiesen.
Gründe:
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
Die zulässige Berufung des Beklagten hat bis auf den Zinsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klägerin Zinsen aus Mietminderungsbeträgen für Juli bis September 2010 zugesprochen, obwohl es insoweit einen Anspruch auf Schadensersatz verneint und die Klage wegen der Hauptforderung abgewiesen hat. Das war zu korrigieren.
Die weitergehende Berufung hat keinen Erfolg.
Der Beklagte war zur Herausgabe der fraglichen Türen für Schlafzimmer und Küche verpflichtet und befand sich mit der Herausgabe im Vertrag, so dass er der Klägerin aus Verzug nach §§ 286,280 BGB auf Schadensersatz haftet.
Dass der Beklagte zur Herausgabe verpflichtet war und ihm insoweit ein Zurückhaltungsrecht nicht zustand, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils über die Herausgabeklage (128 C 243/10 AG Köln) auch für dieses Verhalten bindend fest. Die rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe hat nämlich Bindungswirkung für den Folgeprozess dahingehend, dass das Herausgabeurteil für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend festgestellt, dass kein gesetzliches oder vertragliches Recht bestand, die Herausgabe zu verweigern. An der Bildungswirkung hat auch der Zeitraum zwischen Rechtshändigkeit und letzter mündlicher Verhandlung teil, wenn in diesem Zeitraum keine relevanten Änderungen eingetreten sind und geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26.7.2005, X ZR 109/03). Letzteres war hier der Fall, so dass für den Zeitraum 28.12.2010 (Zustellung der Herausgabeklage) bis zum 22.4.2012 (Rücknahme der Berufung) bindend feststeht, dass der Beklagte zur Herausgabe verpflichtet war und ihm ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustand. Offen ist daher noch der Zeitraum Oktober 2010 bis 27.10.2010 und 23.4.2012 bis 30.4.2012.
Aber auch für diesen Zeitraum kann der Beklagte sich nicht auf ein Recht, die Herausgabe der Türen zu verweigern, berufen. Das Amtsgericht hat zu Rechts angenommen, dass dem Beklagten ein Unternehmerpfandrecht nicht zustand. Auf die zutreffenden Ausführungen wird verwiesen.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Zurückhaltungsrecht im Hinblick auf noch offene Werklohnforderungen zugestanden habe und er insoweit ein Recht zum Besitz gehabt habe. Der Beklagte behauptet insoweit, noch ca. 1500 € Werklohn beanspruchen zu können. Nach Auffassung der Kammer kann der Beklagte ein Zurückhaltungsrecht hierauf nicht stützen, denn er ist in den Besitz der beiden Türen nach eigener Darstellung dadurch gekommen, dass Mängel gerügt worden sein sollen, obwohl beide Türen unstreitig keine Mängel aufweisen. Insoweit kann das Abholen dieser Türen auch nach dem Vortrag des beklagten nur auch ein Missverständnis beruhen, denn die Gesellschafterin der Klägerin hatte kein Grund, den Beklagten zu veranlassen, zwei mangelfreie Türen abzuholen, wobei tatsächlich Mängel an einer Toilettentüre und an Fußleisten gerügt wurden, wie sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Sind aber nur dadurch, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist, die beiden mangelfreien Türen abgeholt worden, an denen auch unstreitig keinerlei Maßnahmen durchzuführen waren, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte dieses Missverständnis ausnutzt, um seiner streitigen Werklohnforderung Nachdruck zu verleihen und sich auf ein Zurückhaltungsrecht beruft. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte sich noch im Besitz von Schlüsseln befand, da nach seiner Einlassung, sein Werk Anfang Juli 2010 mangelfrei fertig gestellt war, so dass kein Anlass bestand, den Schlüssel zu behalten, selbst wenn er ihm zur Ausführung der Arbeiten überlassen worden sein sollte, wie er behauptet.
Da der Beklagte somit zur Herausgabe der Türen verpflichtet war, kam er mit der Aufforderung zur Herausgabe unter Fristsetzung in Verzug und hat den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verschulden wird vermutet. Ein eventueller Rechtsirrtum entschuldigt grundsätzliche nicht.
Die Forderung der Klägerin ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Klägerin hat durch Vorlage des Schreibens des Mieters, des Mietvertrages sowie der Belege über die Zahlungseingänge nachgewiesen, dass der Mieter wegen der fehlenden Türe die Miete gemindert hat. Der Klägerin kann insoweit auch nicht vorgehalten werden, dass sie die Minderung ohne Verpflichtung hingenommen hat. Das Fehlen von Türen zum Schlafzimmer und zur Küche stellt eine fühlbare Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar und rechtfertigt daher eine Mietminderung nach § 536 BGB. Bei einer Bruttomiete von 1620 € machte die Minderung von 150 € neun % aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fehlen der Türen zu Schlafzimmer und Küche und damit die Möglichkeit, etwa Küchengerüche fernzuhalten oder den Schlafbereich abzutrennen, besonders beeinträchtigend ist. Es handelte sich zudem um eine relativ hochpreisige Wohnung, bei der ein Mieter absolut erwarten kann, dass Türen zum Schlafzimmer und Küche vorhanden sind. Zudem war es der Klägerin auch nicht zumutbar, sich auf einen Streit mit dem Mieter wegen der –nach Auffassung der Kammer durchaus vertretbaren- Mietminderungshöhe einzulassen und dadurch das gerade erst begonnene Mietverhältnis zu belasten. Dagegen war dem Beklagten bekannt, dass der Klägerin Schaden durch Nietminderung entstand. Umso mehr hatte er Anlass, sein verhalten zu überdenken und nicht weiter auf seinem vermeidlichen Zurückhaltungsrecht zu bestehen.
Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals hilfsweise die Aufrechnung mit Werklohnansprüchen erklärt hat, war diese nach § 533 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Klägerin der erstmaligen Aufrechnung in der Berufungsinstanz zugestimmt, noch hält die Kammer ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung ausdrücklich klargestellt, dass streitig sei, ob der beklagte noch Werklohn für die fraglichen Türen verlangen könne und hat erneut darauf verwiesen, dass sie Mängel an der Toilettentüre und Fußleisten gerügt habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das erstinstanzliche Gericht auch nicht festgestellt, dass die Werklohnforderung noch in bestimmter Höhe bestehe, sondern es hat nur ausgeführt, dass zur Überzeugung des Gerichts nicht feststehe, ob nicht noch Forderungen offen stünden und des nicht ausschließen könne, dass sich dies auf die streitgegenständlichen Türen beziehe. Damit ist keineswegs positiv festgestellt, dass das so war. Damit kann die Feststellung des Amtsgerichts zu einer bestimmten Werklohnforderung auch nicht nach § 533 Ziffer 2 ZPO zugrunde gelegt werden. Im Übrigen spielte die Frage einer noch offenen Forderungen in erster Instanz keine entscheidungserhebliche Rolle und ist auch vom Amtsgericht nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Eine Relevanz für di Entscheidung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht. Daher wäre die Klägerin aber auch schon in erster Instanz geltend gemacht, dass die Leistungen den Beklagten hinsichtlich der Toilettentüre und der Fußleisten mangelhaft gewesen sei, so dass nunmehr auch zu klären, wäre ob und welche Rechte nach Grund und Höhe der Klägerin hieraus zustehen und welche Zahlungen auf welche Forderung erfolgt sind.
(…)
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